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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: T. Jesch | Kaye Scholer

AIFM-Richtlinie

Dazu 3 Fragen an T. Jesch

Kaye Scho­ler
Foto: T. Jesch | Kaye Scholer
7. Dezem­ber 2010

Die euro­päi­sche AIFM-Rich­t­­li­­nie wird uns in den nächs­ten Jahren verstärkt beschäftigen


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt Kaye Scho­ler, Frank­furt a. M.

1. Betrifft die Alter­na­tive Invest­ment Funds Mana­ger (AIFM)-Richtlinie die Private Equity-Bran­che überhaupt?

“Defi­ni­tiv. Mana­ger von Private Equity-Fonds wie auch Private Equity-Dach­fonds fallen in den Anwen­dungs­be­reich der AIFM-Richt­li­nie. Jeden­falls dann, wenn sie über die Fonds-Gene­ra­tio­nen (i) mehr als 100 Mio. Euro mit Fremd­ka­pi­tal­ein­satz oder (ii) 500 Mio. Euro ohne Fremd­ka­pi­tal­ein­satz und ohne Anteils­rück­ga­be­recht inner­halb der ersten fünf Jahre verwal­ten. ‘Mit Fremd­ka­pi­tal­ein­satz’ betrifft — und dies ist wich­tig — in Private Equity-Konstel­la­tio­nen aller­dings nicht die Akqui­si­ti­ons­fi­nan­zie­rung auf Ebene der Ziel­ge­sell­schaft. Was das im Posi­ti­ven heisst, muss noch genauer heraus­ge­ar­bei­tet werden. Nicht in den Anwen­dungs­be­reich fallen z.B. Family Offices und Holding­ge­sell­schaf­ten. Selbst, wenn man nicht in den Anwen­dungs­be­reich fällt, ist aber genau zu beob­ach­ten, inwie­weit sich die AIFM-Krite­rien als Güte­sie­gel durch­set­zen und damit ande­rer­seits ein Subseg­ment von PE-Fonds entsteht, welches bei insti­tu­tio­nel­len Inves­to­ren mögli­cher­weise nicht mehr so leicht zu plazie­ren sein wird.”

2. Welchen recht­li­chen Charak­ter hat eine EU-Richt­li­nie wie die AIFM-Richtlinie?

“Im Gegen­satz zu EU-Verord­nun­gen sind EU-Richt­li­nien nicht unmit­tel­bar recht­lich wirk­sam und verbind­lich. Sie müssen erst noch durch natio­nale Gesetze umge­setzt werden, was auch in Deutsch­land für das zweite Quar­tal 2013 zu erwar­ten ist. Im Zwei­fels­fall sind aller­dings bestehende natio­nale Rechts­nor­men euro­pa­rechts­kon­form — also, wo einschlä­gig, schon jetzt unter Beach­tung der Vorga­ben der AIFM-Richt­li­nie — auszulegen.”

3. Wie ist der weitere Zeitablauf?

“Bis Ende 2011 sind zunächst die soge­nann­ten Level 2‑Maßnahmen zu verab­schie­den: Die “tech­ni­schen” Umset­zungs­maß­nah­men, auf die an knapp 100 Stel­len des Richt­li­ni­en­tex­tes verwie­sen wird. Mitte 2012 sollte dann ein Diskus­si­ons­ent­wurf des deut­schen Umset­zungs­ge­set­zes vorlie­gen. Nach all dem steht fest: Fonds­ma­na­ger, die demnächst in ein Fund­rai­sing gehen, soll­ten sich schon jetzt mit den Kern­in­hal­ten der Richt­li­nie vertraut machen.”

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