Grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bei PE- und VC-Fonds
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen („DAC 6“) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Mitteilungspflicht das Ziel, Steuervermeidungstaktiken frühzeitig zu erkennen, um bis dato bestehende ungewollte Regelungslücken in den Steuergesetzen zeitnah schließen zu können. Zudem soll den Finanzbehörden die Aufdeckung prüfungsrelevanter Sachverhalte ermöglicht werden. Daher sollten die Manager von PE- und VC-Fonds für etwaig bestehende Mitteilungspflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen sensibilisiert werden.
Die Mitteilungspflicht erfasst alle direkten Steuern wie beispielsweise Einkommen‑, Körperschaft‑, Gewerbe- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die (Einfuhr-)Umsatzsteuer als indirekte Steuer ist hingegen ausgenommen. Gleiches gilt für Verbrauchssteuern, Zölle und Sozialabgaben.
Grundsätzlich trifft die Mitteilungspflicht den sogenannten Intermediär, also jede Person, die eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Bei einem Private Equity- und Venture Capital-Fonds ist regelmäßig auch der Fondsmanager als Intermediär anzusehen. Insbesondere gelten die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung beratenden Rechtsanwälte oder Steuerberater auf Ebene der Fondsgesellschaft oder auf Investorenebene als Intermediär und werden die Mitteilung beim Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) übernehmen, sofern sie fonds- oder investorenseitig von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Grundsätzlich wird das Unterlassen der Meldung von Neufällen (ab 01.07.2020) mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet. Eine Nichtmeldung von Altfällen wird dagegen nach aktuellem Stand nicht sanktioniert. Sämtliche Gestaltungen, die vor dem 25. Juni 2018 verwirklicht wurden (Altfälle), sind nicht von der neuen Mitteilungspflicht im Sinne von DAC 6 erfasst. — Sofern der erste Schritt der Umsetzung ab dem 25.06.2018 bis 30.06.2020 erfolgte, besteht eine Mitteilungspflicht bis 31.08.2020.
Über Christoph Ludwig
Christoph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium an der Ludwig-Maximilian-Universität München zur Kanzlei BLL, wo er seit 1998 Partner ist. Christoph Ludwig ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital- Fonds und die umfassende Beratung vermögender (Privat)Personen mit unternehmerischem Hintergrund. Das Leistungsspektrum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Strukturen sowie umfassender und komplexer gesonderter und einheitlicher Feststellungserklärungen für inländische Gesellschafter ausländischer Private Equity-Fonds einschließlich etwaiger AStG-Erklärungen.