Formelle Tax Compliance für in- und ausländische Private Equity Fonds
Die bereits von mir im FYB Financial Yearbook 2010 skizzierte Entwicklung, daß sich die Finanzbehörden vermehrt an einzelne deutsche Investoren wenden und diese zur Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellungerklärung auffordern, hat sich beschleunigt. In unserer täglichen Beratungspraxis verzeichnen wir eine erhebliche Zunahme derartiger Aufforderungen, bei denen die Finanzverwaltung auch dazu übergegangen ist, dem angeschriebenen Investor die übrigen, der Finanzverwaltung bekannten, deutschen Investoren mitzuteilen und mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in der Abgabenordnung zur Abgabe einer gemeinsamenSteuererklärung auffordert.
Die inländischen Investoren zeigen grds. ein erhöhtes Interesse an einer systematischen Abarbeitung dieser Thematik, da in jüngerer Zeit immer wieder Fälle von Qualifikationskonflikten bei verschiedenen ausländischen Private Equity-Fonds aufgetreten sind, in denen die Privatanleger die Einkünfte als vermögensverwaltend klassifiziert haben, während institutionelle Investoren (teilweise parallel dazu) aufgrund abweichender steuerlicher Interessen diese Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt haben.
Der Abstimmungsprozeß zwischen den verschiedenen inländischen Investoren ist zeitaufwendig und vereinzelt auch mühsam, da dieser Interessenkonflikt in der Natur der unterschiedlichen steuerlichen Zielsetzung liegt, die Investoren u.U. erst viele Jahre nach dem Closing des Fonds und der ersten abgegebenen Steuererklärung voneinander erfahren und die verschiedenen Investorengruppen nur ungerne von der eigenen (teilweise auch durch entsprechende Gutachten untermauerten) Qualifikation abweichen möchten. – Der Königsweg aus diesem Qualifiktionsdilemma bleibt die Beauftragung der Erstellung der Steuererklärung für die deutschen Feststellungsbeteiligten durch das Management-Team des ausländischen Private Equity-Fonds, da sich dadurch die zuvor beschriebenen Abstimmungs- und Koordinationsprobleme vermeiden lassen.
Aufgrund des im Frühjahr 2010 ergangenen weiteren BMF-Schreibens zur Meldepflicht von Auslandsbeteiligungen hatten wir uns im FYB Financial Yearbook 2011 intensiv mit den Auswirkungen und den Problemen in der praktischen Umsetzung für Private Equity-Gesellschaften auseinandergesetzt. Zeitgleich hatten wir uns mit den obersten Stellen der Finanzverwaltung von Bund und Ländern in Verbindung gesetzt, um insbesondere für die Private Equity-Branche tragbare Lösungen für die Meldepflichten von Auslandsbeteiligungen auszuarbeiten und diese gemeinsam mit der Finanzverwaltung festzuzurren.
Im Zuge reger und ressortübergreifender Diskussionen konnten bislang zumindest auf bayerischer Ebene erste Teilerfolge erzielt werden, da auf Initiative des Bayerischen Finanzministeriums im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die Meldefrist für Auslandsbeteiligungen erst fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist, enden sollte. Aus Regierungskreisen war zu erfahren, daß die unstrittigen Teile dieses Gesetzespaketes bis zum Jahresende kodifiziert werden sollen.
Darüber hinaus sind nach wie vor einige wesentliche Punkte noch nicht geklärt, hinsichtlich derer wir uns nun zur weiteren Abstimmung und Klärung im Bayerischen Finanzministerium direkt an Herrn Staatsminister Fahrenschon gewendet haben, der als engagierter Befürworter der Private Equity-Branche bekannt ist. Wir gehen davon aus, daß nach der politischen Sommerpause diese Thematik wieder aufgegriffen wird und wir hoffentlich zeitnah ein praktikables Meldewesen vorweisen können.
Mit FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) greift die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) direkt in alle Transaktionen mit US-Quellen ein. Demnach müssen sich künftig u.a. alle Private Equity-Fonds, die Rückflüsse aus US-Quellen beziehen, bei der IRS registrieren bzw. mit dieser einen „Vertrag“ abschließen und die beteiligten US-Personen sowie bestimmte diesbezügliche Daten melden bzw. eine entsprechende Negativerklärung abgeben. Ansonsten wird auf Rückflüsse (also nicht nur auf Erträge, sondern neben Zinsen und Dividenden nun auch Veräußerungserlöse) aus den USA eine 30%-ige Strafsteuer einbehalten. Diese „Straf-Quellensteuer“ kann nach derzeitigem Kenntnisstand auch im Nachgang nicht erstattet werden. Insofern käme es dann zu einer Definitivbesteuerung, die sämtliche Anteilseigner des jeweiligen Private Equity Fonds treffen würde, unabhängig davon, ob US-Steuerpflichtige beteiligt sind oder nicht. — Bezüglich Einzelheiten der Regulierung und insbesondere den Erfordernissen zur Vermeidung einer Strafbesteuerung verweise ich auf den entsprechenden Artikel im kommenden FYB Financial Yearbook 2012.