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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Marcus Nothhelfer

Geplante Neuerungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Dazu 3 Fragen an Marcus Nothhelfer

Arqis Rechtsanwälte, München
Foto: Marcus Nothhelfer
22. Januar 2019

Das geplan­ten Geset­zes „zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) soll wesent­li­chen Eckpunkte neu regeln. Wich­tigs­tes Novum: erst­mals wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses gesetz­lich defi­niert. Für Unter­neh­men wird insbe­son­dere eine Neue­rung für Hand­lungs­be­darf sorgen. Die Geset­zes­no­velle sieht einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen künftig nur noch für solche Geheim­nisse vor, für deren Geheim­hal­tung ange­mes­sene Siche­rungs­maß­nah­men vorge­wie­sen werden können. Auch ein stärkerer Schutz für Whist­le­b­lower ist im neuen Gesetz vorgesehen. 


Dazu 3 Fragen an Marcus Noth­hel­fer, Rechts­an­walt und Part­ner bei Arqis Rechtsanwälte, München

1. Welches sind die geplan­ten wesent­li­chen Neure­ge­lun­gen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen“?
Kernstück der Neure­ge­lun­gen in Deutsch­land ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG. Die neuen Bestim­mun­gen werden damit in einem eigenständigen Gesetz gebündelt, anstatt ledig­lich Anpas­sun­gen bestehen­der Vorschrif­ten vorzu­neh­men. Das neue Gesetz eröffnet Unter­neh­men bei einer uner­laub­ten Erlan­gung, Nutzung oder Offen­ba­rung von Geschäftsgeheimnissen zivil­recht­li­che Ansprüche wie Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz. Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offen­le­gung im Rahmen eines gericht­li­chen Verfah­rens wird verbes­sert, ein Novum inner­halb des deut­schen Zivil­pro­zess­rechts. Der zentrale Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird erst­mals gesetz­lich defi­niert. Ausdrücklich werden künftig nur noch solche Infor­ma­tio­nen geschützt, die durch „ange­mes­sene Geheim­hal­tungs­maß­nah­men“ gesi­chert sind. Dieses Krite­rium wird von zentra­ler Rele­vanz für die gericht­li­che Praxis werden und es wird auch Schwie­rig­kei­ten berei­ten, da es klar auslegungsbedürftig und auch stark einzelfallabhängig konzi­piert ist.
2. Was bedeu­ten denn dann nach In-Kraft-treten des Geset­zes „ange­mes­sene Geheim­hal­tungs­maß­nah­men“ für den Geschäftsinhaber?
Das bedeu­tet, daß der Geschädigte das Vorlie­gen des objek­ti­ven Krite­ri­ums der „ange­mes­se­nen Geheim­hal­tungs­maß­nah­men“ im gericht­li­chen Streit­fall künftig auch nach­wei­sen muß. — Das heißt, es müssen Beweis­mit­tel vorge­legt werden, die zeigen, dass die konkret streitgegenständliche, uner­laubt entwen­dete Infor­ma­tion im Unter­neh­men mit Mitteln und Maßnah­men geheim gehal­ten worden war, die nach den Umständen des Falles als „ange­mes­sen“ gewer­tet werden dürfen. Um dieser Beweis­pflicht im Streit­falle nach­kom­men zu können, müssen Unter­neh­men vorbe­rei­tet sein und geeig­nete, interne Struk­tu­ren und Abläufe fest­le­gen. IT- und Soft­ware­ba­sierte Doku­men­ta­ti­ons- und Siche­rungs­sys­teme, ebenso wie strikte Compliance-Abläufe, werden hier aller Voraus­sicht nach unerlässlich werden. Welche Vorkeh­run­gen dabei letzt­lich für „ange­mes­sen“ erach­tet werden, wird die künftige Recht­spre­chung zeigen müssen. Sicher dürfte bereits heute sein, dass künftig der wirt­schaft­li­che Wert eines Geheim­nis­ses und die jewei­lige Maßnahme zu seinem Schutz in einem adäquaten Verhältnis stehen müssen.
3. Dann bringt die geplante Gesetz­ge­bung also einen besse­ren Schutz für Unter­neh­men mit sich?
Das zukünftige neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird viel Klar­heit und Sicher­heit schaf­fen in einem Grenz­be­reich des Immaterialgüter-Rechts, der in der Vergan­gen­heit oftmals noch stiefmütterlich behan­delt wurde. Der Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen wird ausge­wei­tet und nähert diese dem Schutz von Immaterialgüter-Rechten an. Unter­neh­men werden gut bera­ten sein, sinn­volle interne Struk­tu­ren zu schaf­fen und konse­quent zu pfle­gen, die die Inha­ber­schaft und die Geheim­hal­tung ihres wert­vol­len Unter- nehmens­wis­sens, ihres tech­ni­schen und betriebs­wirt­schaft­li­chen Know-Hows, beweis­bar halten. Wenn diese Voraus­set­zung erfüllt ist, können zukünftig beim Know-How-Klau etwa abtrünnige ehema­lige Mitar­bei­ter oder krimi­nelle Wett­be­wer­ber konse­quent verfolgt und gestoppt werden.

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