Sweet Equity für Manager immer sweet?
OPPENHOFF
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27. Juli 2021
1. Managementbeteiligung bei Private Equity Investments stehen nach wie vor hoch im Kurs, vor allem wegen der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach Teileinkünfteverfahren und den üblicherweise angebotenen attraktiven Einstiegskonditionen. Aber begründet die Gewährung von Sweet Equity nicht auch Risiken für die Besteuerung?
Ja, das kann durchaus der Fall sein, und nicht nur, wenn dem Manager angeboten wird, die Beteiligung zu einem Kaufpreis zu erwerben, der unter deren Verkehrswert liegt. Alle Gestaltungen, die das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung eines Managers begrenzen, können dazu führen, dass die Finanzverwaltung den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung in Frage stellt. Dies gilt u.a. für „non-recourse“ Kaufpreisstundungen, also Vereinbarungen, dass ein gestundeter Kaufpreisteil nur zu zahlen ist, soweit der künftige Exiterlös ausreicht.
Bis vor kurzem war zumindest ein Risikohinweis angezeigt, wenn Investor und Management disproportional in unterschiedliche Beteiligungsinstrumente investieren, um so die Rendite des Managements zu erhöhen.
2. Können Sie Lösungsansätze aus Ihrer Praxis beschreiben?
Beim disproportionalen Investment von Private Equity Haus und Manager hat uns der BFH mit einer seit langem erwarteten und vor kurzem veröffentlichten Entscheidung geholfen: Die disquotale Verteilung des Kapitaleinsatzes von Private Equity Haus und Manager auf verschiedene Anlageinstrumente hat keinen Einfluss auf die Besteuerung des Exit-Erlöses als Kapitaleinkünfte. Managern kann damit grundsätzlich ohne steuerliches Risiko angeboten werden, ihr Kapital ausschließlich für den Anteilserwerb einzusetzen und nicht in Gesellschafterdarlehen zu investieren oder bei unterschiedlichen Anteilsklassen nur Anteile der renditestärksten Anteilsklasse zu erwerben.
Von non-recourse Kaufpreisstundungen rate ich generell ab. Neben dem steuerlichen Risiko, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Begrenzung des Kapitalverlustes die Übernahme unternehmerischen Risikos durch den Manager in Abrede stellt und den Veräußerungsgewinn — zumindest teilweise – nicht als capital gain behandelt, wird hier nicht der richtige Incentive gesetzt. Andere rechtliche Möglichkeiten der persönlichen Haftungsbeschränkung stehen natürlich zur Verfügung.
3. Es gibt kaum noch M&A‑Transaktionen, bei denen der Abschluss einer W&I‑Versicherung nicht zumindest angedacht ist. Bieten W&I‑Versicherungen denn auch Vorteile für die Managementbeteiligung?
Absolut. Vor allem dann, wenn das Management bereits beteiligt ist und auf Verkäuferseite eigene Kaufvertragsgarantien abzugeben hat. Sollte sich eine vom Management abgegebene Garantie als unrichtig herausstellen, wird eine Inanspruchnahme des Managements auf Schadensersatz das Gesellschafterverhältnis zum Private Equity Investor empfindlich stören. Der Abschluss einer W&I‑Versicherung entschärft die Abwicklung einer Garantieverletzung durch das Management.
Für den späteren Exit erleichtert sie die Übernahme von Kaufvertragsgarantien durch das Management und kann zu dem seit je her gewünschten — aber vormals häufig nicht verhandelbaren — Ergebnis führen, dass der Private Equity-Investor sich auf die Übernahme von legal title Garantien beschränken kann und dem Käufer für die vom Management abgegebenen Garantien zum operativen Geschäft mit dem W&I‑Versicherer ein regressfähiger Schuldner zur Verfügung steht. Wealth-Konferenz 2021
Über Dr. Gabriele Fontane
Gabriele Fontane berät seit Mitte der 1990er Jahre in den Bereichen M&A/Private Equity und Gesellschaftsrecht, mit einem Schwerpunkt auf MBO/LBO Transaktionen. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehört auch die Beratung der Akquisitionsfinanzierung und von Managementbeteiligungen. Gabriele Fontane ist für Finanzinvestoren/Private Equity Fonds, beteiligungsinteressierte Manager, strategische Käufer sowie Unternehmer, die einen Verkauf ihres Unternehmens in Erwägung ziehen, tätig.