ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Christoph Ludwig

Tax Compliance für Private Equity-Fonds

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
13. Februar 2020

Die Besteue­rung von Private Equity-Fonds bzw. der in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­gen Gesell­schaf­ter von Private Equity-Fonds ist in den vergan­ge­nen Jahren mehr und mehr in den Fokus der Finanz­ver­wal­tung gerückt. Diese Themen­kreise sind auch beim höchsten deut­schen Finanz­ge­richt, dem BFH, ange­kom­men, was einige sehr bemer­kens­werte Urteile des BFH in den letz­ten Mona­ten belegen.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig , Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig Unger, München

1. Wohin steu­ert die jüngste Recht­spre­chung bei der Besteue­rung von Private Equity-Fonds?
Wir sehen viel Licht auf der Seite des Bundes­fi­nanz­ge­richts­ho­fes (BFH) und (noch mehr?) Schat­ten auf der Ebene der Finanz­ver­wal­tung bzw. des Gesetz­ge­bers. Selbst klare und eindeu­tige sowie dogma­tisch einwand­frei begründete Urteile werden von der Finanz­ver­wal­tung entwe­der schlicht igno­riert oder münden in einem Refe­ren­ten­ent­wurf des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen, in dem dann eine unlieb­same Recht­spre­chung, die eine sinn­wid­rige Rechts­an­wen­dung bzw. ‑ausle­gung durch die Finanz­ver­wal­tung höchstrichterlich korri­giert, im Wege einer Gesetzesänderung wieder zurückdreht und die ursprüngliche Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung einfach gesetz­lich kodifiziert.
2. Wie steht es etwa um die Einlagenrückgewähr bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften?
Die Behand­lung der Einlagenrückgewähr bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten hatten wir bereits in früheren Ausga­ben des Finan­cial Year­Book ange­spro­chen und aufgrund der sturen Versa­gung einer steu­erneu­tra­len Einlagenrückgewähr bei Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten durch die Finanz­ver­wal­tung diesen Themen­be­reich massiv kriti­siert. Jüngste, höchstrichterliche Entschei­dun­gen verschie­de­ner Senate des BFH bestätigen, dass auch Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eine steu­erneu­trale Einlagenrückgewähr leis­ten können und somit nicht jede Kapitalrückzahlung einer Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaft gene­rell und grun­sätz­lich als steu­er­pflich­tige Divi­dende zu behan­deln ist. Damit wird der bislang unnach­gie­bi­gen und ableh­nen­den Haltung der Finanz­ver­wal­tung hinsicht­lich einer steu­erneu­tra­len Einlagenrückgewähr von Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eine klare und eindeu­tige Absage erteilt.
3. Und wie ist der status quo bei der Besteue­rung beim Carry-Berechtigten?
Der Carried Inte­rest ist ein wesent­li­cher Bestand­teil einer jeden typi­schen Private Equity-Struk­tur. Zur steu­er­li­chen Behand­lung des Carried Inte­rest bei Carry-Berech­tig­ten bzw. beim Private Equity-Fonds und dessen Gesell­schaf­tern gab es in der Vergan­gen­heit unter­schied­li­che Auffas­sun­gen. Mit Urteil vom 11. Dezem­ber 2018 entschied der BFH, dass der Carried Inte­rest bei einem gewerb­li­chen Private Equity-Fonds keine (verdeckte) Tätigkeitsvergütung, sondern einen dispro­por­tio­na­len Ergeb­nis­an­teil darstellt. Somit gilt für den Carry-Berech­tig­ten das Teileinkünfteverfahren, soweit im Carried Inte­rest Veräußerungsgewinne oder Divi­den­den enthal­ten sind. Obwohl die Finanz­ver­wal­tung den Carried Inte­rest bei vermögensverwaltenden Private Equity-Struk­tu­ren auch auf Fonds­ebene als (verdeckte) Tätigkeitsvergütung behan­delt, kommt der Carry-Berech­tigte durch die zuvor geschil­derte gesetz­li­che Veran­ke­rung in den Genuss des Teileinkünfteverfahrens. Aufgrund der Nicht­an­er­ken­nung der dispro­por­tio­na­len Ergeb­nis­ver­tei­lung bei vermögensverwaltenden Private Equity-Fonds versteu­ern die Anteils­eig­ner – sofern es sich um natürliche Perso­nen handelt – ihren kapi­tal­ge­wich­te­ten Anteil an den Veräußerungsgewinnen, Divi­den­den und Zinsen.     Über Dr. Chris­toph Ludwig Chris­toph Ludwig kam direkt nach seinem BWL-Studium nebst Promo­tion an der Ludwig-Maximilian-Universität München zur Kanz­lei BLL, wo er seit 1998 Part­ner ist. Chris­toph Ludwig ist spezia­li­siert auf die laufende Betreu­ung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Private Equity- und Venture Capi­tal- Fonds und die umfas­sende Bera­tung vermögender (Privat)Personen mit unter­neh­me­ri­schem Hinter­grund. Das Leis­tungs­spek­trum im Private Equity-Bereich umfasst die Erstel­lung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für inländische Struk­tu­ren sowie umfas­sen­der und komplet­ter geson­der­ter und einheit­li­cher Feststellungserklärungen für inländische Gesell­schaf­ter ausländischer Private Equity-Fonds einschließ­lich etwa­iger AStG-Erklärungen. 

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