Vermögensrechtliche Stolpersteine für Private Equity Manager
Die Betroffenen sehen sich vielschichtigen Fragen des Erb‑, Familien, Gesellschafts- und Steuerrechts ausgesetzt. Dabei sind neben wirtschaftlichen Risiken auch familiäre Risiken im Blick zu behalten. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie kann schnell gefährdet werden.
Betrachten wir die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Werden Carried Interest und Co-Investments vererbt oder verschenkt, unterliegt dieser Vorgang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt auch bereits während der Laufzeit eines Fonds. Um den Vorgang der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer unterwerfen zu können, unternehmen die Finanzämter eine komplizierte Bewertung der Beteiligungen. Inwieweit latente Steuern im Rahmen der Bewertung abziehbar sind, ist nach wie vor ungeklärt. Daher sollte bereits zu Lebzeiten eine erbschaft- und schenkungsteuerlich optimierte Vermögensstrukturierung angestrebt werden.
Probleme bereiten zum einen Pflichtteilsansprüche. Wenn Abkömmlinge oder Ehegatten testamentarisch nicht oder nicht ausreichend bedacht werden, steht ihnen ein sog. Pflichtteilsanspruch zu. Bei einem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepaar mit zwei Kindern hat der Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels, je- des der Kinder einen in Höhe eines Achtels, jeweils gemessen am gesamten Nach- lasswert. Der Pflichtteilsanspruch garantiert somit eine Mindestteilhabe am Erbe. Er kann nach dem Erbfall von den Erben eingefordert werden. Was dabei häufig nicht berücksichtigt wird: Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.
Im Gegensatz zu den Erben wird der Pflichtteilsberechtigte nicht quotal am Nachlass beteiligt. Die Erben müssen den Pflichtteilsanspruch sofort nach Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten erfüllen. Sofern sich der Nachlass hauptsächlich in einem Carried Interest und Co-Investments erschöpft, sind die Erben mit einem großen Problem konfrontiert: Während der Laufzeit des Fonds ist eine Liquidierung kaum möglich; andere liquide Mittel dürften kaum vorhanden sein. — Die einzige Möglichkeit, dieses Risiko präventiv zu vermeiden, bietet ein Verzicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht durch alle Pflichtteilsberechtigten.
Auch der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, so dass sich häufig dieselben (Liquiditäts-)Probleme wie beim Pflichtteilsanspruch stellen. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten durch den Zugewinnausgleich. Das bedeutet nicht, wie häufig angenommen, dass das in der Ehe erworbene Vermögen fortan beiden Ehegatten gehört. Vielmehr ist derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, verpflichtet, die Hälfte des überschießenden Vermögenszuwachses an den anderen Ehegatten zu zahlen. Im Rahmen eines Ehevertrags sollten daher geeignete Gestaltungen gefunden werden, um solche Liquiditätsabflüsse zu vermeiden.
Dr. Christoph Philipp ist Rechtsanwalt und Partner bei Poellath und seit 20 Jahren auf die Beratung in den Bereichen nationale und internationale Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung einschließlich Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisiert. Im Handelsblatt/Legal Success – Best Lawyers® 2022 ist er zum neunten Mal in Folge unter den 40 „Topanwälten“ für Nachfolge und Vermögen aufgeführt.