(Verwehrte) Steuerneutralität von Kapitalrückzahlungen
(In- und ausländische) Private Equity-Fonds investieren i.d.R. in in- und ausländische Kapitalgesellschaften. Bei Zahlungen dieser Kapitalgesellschaften an den in- oder ausländischen Private Equity-Fonds muss streng zwischen (steuerpflichtigen) Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen differenziert werden. Die Rückzahlung von Eigenkapital (Nennkapital oder Kapitalrücklagen) einer Körperschaft soll(te dabei) grundsätzlich nicht steuerbar sein.
Die Systematik der steuerlichen Einlagenrückgewähr baut sich auf den 24 gesetzlichen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für eine A) deutsche Kapitalgesellschaft auf, woraus sich entsprechende (ebenfalls gesetzlich geregelte) Nachweispflichten für B) EU-Kapitalgesellschaften ergeben, die wiederum die Finanzverwaltung auf C) Drittstaaten-Kapitalgesellschaften nicht anwendbar sieht.
Extrempositionen seitens der Finanzverwaltung, die ungeachtet der Komplexität der Strukturen von Private Equity-Fonds rein formale Aspekte in den Vordergrund rücken, um eine Ausweitung der Besteuerung zu erlangen, stellen kaum lösbare Anforderungen. Zwar ist dies die grundsätzliche Aufgabe der Betriebsprüfung, jedoch zeigen sich hierbei Tendenzen,
1) von den Steuerpflichtigen Nachweise zu erlangen, die auf Grund der Beteiligungsstrukturen in der Regel nicht erbracht werden können (und dies der Finanzverwaltung auch bewusst ist bzw. zumindest bewusst sein sollte) und
2) bestehende Gesetzesregelungen insbesondere für Auslandssachverhalte derart (analog) auszulegen, dass hieraus zwangsweise eine (u.U. doppelte) Substanzbesteuerung resultiert.
Die gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr für EU-Kapitalgesellschaften ist in § 27 Abs. 8 KStG geregelt. Die Feststellung hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften für deutsche Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Demzufolge muss die ausschüttende EU-Kapitalgesellschaft binnen eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgte (Ausschlussfrist!), den Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr beim Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) einreichen. Als Konsequenz gelten Auszahlungen, die nicht als Einlagenrückgewähr bescheinigt sind, als steuerpflichtige Dividende. -
Die zunehmende Sensibilisierung der ausländischen Private Equity-Fondsmanager durch inländische Investoren, insbesondere aber auch die verschärften Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen führen dazu, die noch bestehenden Lücken hinsichtlich der Erstellung von gemeinschaftlichen Steuererklärungen von inländischen Feststellungsbeteiligten an ausländischen Private Equity-Fonds über die Zeit mehr und mehr zu schließen.
Im Zusammenhang mit den Anträgen zur Feststellung einer Einlagerückgewähr bestehen noch immer erhebliche Schwierigkeiten und Hemmnisse. Seien es bei deutschen Kapitalgesellschaften die nur einseitig vorgesehene Anpassung zugunsten des Fiskus bspw. nach einer steuerlichen Betriebsprüfung oder für EU-Kapitalgesellschaften die von der Finanzverwaltung auch für die Zielunternehmen von Private Equity-Strukturen unwissentlich (oder sogar willentlich?) angeforderten, in einigen Fällen kaum oder beinahe nicht zu erbringenden Unterlagen und Nachweise.
Besonders schwer wiegt derzeit aber die sture Haltung der Finanzverwaltung i.Z.m. einer Einlagerückgewähr aus Drittenstaaten-Kapitalgesellschaften. Inländischen Anlegern ist diese uneinsichtige Haltung der Finanzverwaltung nahezu nicht zu erklären und die wirtschaftlichen Folgen in Form der teilweise immensen Steuernachzahlungen zzgl. der gesetzlichen Verzinsung dieser Steuernachforderung sind enorm.