Minderheitsbeteiligungen bei Familienunternehmen
Ausschlaggebend für die Aufnahme eines Finanzinvestors sind typischerweise mittelfristige Unternehmensziele, für deren Umsetzung sich das Unternehmen bzw. seine Gesellschafter die Unterstützung eines professionellen Investors sichern wollen. Dies kann etwa der Gang an die Börse sein, dessen Erfolgschancen durch operative Verbesserungen maximiert werden sollen. Andere mittelfristige Ziele können die internationale Expansion oder das Wachstum durch Zukäufe sein. In all diesen Fällen können Finanzinvestoren mit ihrer Transaktionserfahrung und ihrem breiten Netzwerk an Industrie-Experten einen wesentlichen Beitrag leisten. Daneben können auch finanzielle Sonderbelastungen die Suche nach einem Finanzinvestor auslösen, etwa zur Finanzierung einer Abfindung an einen ausscheidenden Gesellschafter. — Typischerweise steht aber weniger der Aspekt der Erlösgenerierung als das Ziel der Unternehmensfortentwicklung unter Beibehaltung der Kontrolle des Unternehmers bzw. der Unternehmerfamilie im Mittelpunkt.
Wie bei jedem Unternehmenskauf müssen die Parteien sich auch bei einer Minderheitsbeteiligung über die Erwerbsbedingungen, einschließlich Verkäufergarantien und ‑freistellungen, verständigen. Hier steckt angesichts der gemeinsamen Fortführung des Unternehmens ein nicht zu unterschätzendes Risikopotential. Denn die Geltendmachung von Ansprüchen etwa wegen Verletzung von Verkäufergarantien belastet regelmäßig das Verhältnis zwischen den Parteien und kann dadurch eine erfolgreiche gemeinsame Fortentwicklung des Unternehmens gefährden. Die Absicherung etwaiger Garantieansprüche mit Hilfe einer sog. W&I Versicherung kann dafür eine elegante Lösung sein.
Daneben stehen regelmäßig die Mitspracherechte des Finanzinvestors und die Möglichkeit, einen Ausstieg aus der Beteiligung (sog. Exit) zu initiieren, im Mittelpunkt der Verhandlungen. Zentrales Thema bei den Mitspracherechten ist dabei oftmals das Budget. Der Finanzinvestor wird hier zumindest auf ein Vetorecht bestehen, wenn das vorgeschlagene Budget wesentlich von dem der Transaktion zugrundeliegenden Business Plan abweicht. Daneben wird der Investor vor allem bei der Besetzung der Geschäftsführung ein Mitspracherecht verlangen.
Zunächst einmal müssen die Parteien sich über den Umfang der Mitspracherechte verständigen. Diese hängen natürlich ganz wesentlich von der Höhe der Beteiligung im Einzelfall ab. Gesetzliche Leitmotive, insbesondere die typische Sperrminorität von 25%, können dabei allenfalls Ausgangspunkt für die Diskussionen bieten. Natürlich hängt das Verhandlungsergebnis auch von der Wettbewerbssituation ab. Sind mehrere Bieter im Rennen, wird es den Altgesellschaftern eher gelingen, reduzierte Mitsprachrechte durchzusetzen. Daneben stellt sich die Frage der Rechtsfolgen eines Mitspracherechts, insbesondere von Vetorechten. Oberstes Ziel muss es dabei im Interesse aller Beteiligter sein, eine fortgesetzte gegenseitige Blockade zu vermeiden. Deshalb gilt es, angemessene Mechanismen zu finden, um Vetorechte zu überkommen. Finanzinvestoren werden dabei regelmäßig eine sogennante Put-Option anstreben, das heißt die Pflicht der Altgesellschafter, bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zu zentralen Themen auf Verlangen des Finanzinvestors dessen Beteiligung zu erwerben. Ein solches Recht wiederum wird für Unternehmen und Altgesellschafter im Hinblick auf die damit verbundenen finanziellen Belastungen nur unter besonderen Umständen akzeptabel sein.
Über Dr. Steffen Oppenländer
Steffen Oppenländer ist Mitglied der Praxisgruppe Corporate bei MILBANK in München. Er betreut Private Equity Fonds und Unternehmen bei komplexen nationalen und grenzüberschreitenden Investitionen, Übernahmen und Joint Ventures. Neben der Transaktionsarbeit berät Steffen Oppenländer Familienunternehmer und ‑unternehmen, insbesondere zu Fragen rund um die Nachfolge.