Darlehensfonds sind für institutionelle Investoren aktuell sehr attraktiv
Darlehens-Fonds sind gefragt, weil nach Solvency II Anlagen in Debt Fonds auf Grund des Durchschau-Ansatzes als „Debt Investments“ behandelt werden und damit die Kapitalunterlegungspflichten je nach Ausgestaltung der zu Grunde liegenden Debt Instrumente vorteilhafter sind als bei Equity Investments. Zudem wurde auch die Anlageverodnung, der Pensionkassen und Pensionsfonds unterliegen, geöffnet für Anlagen in Darlehensfonds. Hinzukommt schließlich ein praktischer Aspekt: In dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld suchen Investoren nach attraktiven Investmentmöglichkeiten. Dies können auch Debt-Investments sein.
Geschlossenen Darlehensfonds sind überhaupt erst möglich geworden durch das neue Umfeld. Vorher scheiterte die Ausgabe von Darlehen durch Fonds an der bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht. Eine solche Erlaubnis konnte ein Fonds nie erwerben, da die Voraussetzungen für einen Fondsmanager nicht erfüllbar waren. Mit den neuen Regelungen wird klargestellt, dass eine Bankerlaubnis nicht erforderlich ist für geschlossene EU Fonds mit nur professionellen (und semi-professionellen) Anlegern.
Die Besteuerung von Darlehensfonds und ihren Anlegern hängt von der Rechtsform des Fondsvehikels ab. In Betracht kommt bei deutschen Fonds zum einen eine Personengesellschaft, bspw. eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft. Die Steuerfolgen dürften bei einer inländischen Personengesellschaft günstiger sein, wenn sie im steuerlichen Sinn vermögensverwaltend (d.h. nicht „gewerblich“) ist: Abgeltungsteuer für Privatinvestoren; keine deutschen Steuererklärungspflichten für nicht-deutsche Investoren. Ein solcher vermögensverwaltender Status sollte für Darlehensfonds – unter Berücksichtigung der Anlagestrategie eines „typischen“ Loan Originating Funds – erreichbar sein.
Die Verwaltung von als Personengesellschaften organisierten Fonds (AIF) unterliegt in Deutschland – anders als in den meisten anderen EU-Mitgliedsstaaten – bislang der Umsatzsteuer. Dass dies gegen das Europarecht verstößt, wurde seit Langem angemahnt und ist kürzlich durch das EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 bestätigt worden. Unseres Erachtens ist Deutschland infolge des Urteils „in der Pflicht“, die vorgenannte Umsatzsteuerbefreiung auf sämtliche Investmentvermögen auszuweiten, also auch auf Darlehnsfonds. Ob und in welcher Form dies erfolgt, ist eine der derzeit spannendsten steuerlichen Fragen.
Zum anderen können Darlehensfonds als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes zu qualifizieren sein. Dabei wird nach dem Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 voraussichtlich zwischen sog. Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden sein. Für die erstgenannten gilt dann voraussichtlich ein neues, intransparentes Besteuerungsregime. Danach ist zwar der Fonds selbst mit bestimmten Einkünften aus deutschen Quellen steuerpflichtig. Allerdings sollten Zinserträge auf Fondsebene in der Regel steuerfrei sein und nur bei den Anlegern (voll) versteuert werden. Für Spezial-Investmentfonds gilt weiterhin das sog. investmentsteuerliche Transparenzprinzip, das ab 2018 allerdings stark modifiziert wird.
Patricia Volhard, LL.M.
Private Funds, Fondsstrukturierung, Aufsichtsrecht
Bei P+P seit 2005, Rechtsanwältin in internationaler Anwaltssozietät in Frankfurt und Paris (1999 — 2005). Zulassung als Rechtsanwältin in Frankfurt 1999 und als Avocat à la Cour in Paris im Jahre 2000. Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken, Frankfurt a. Main, Straßburg, Studium an der LSE, London School of Economics and Political Science (LL.M. Bank- und Finanzwesen 1999).
Dr. Peter Bujotzek, LL.M.
Private Funds, Steuerrecht
Spezialisierung: Private Equity Fondsstrukturierung, Investmentrecht und Investmentsteuerrecht. Herr Bujotzek ist bei P+P seit in 2008. Referendariat in Duisburg, Düsseldorf und New York (2006–2008). Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Münster (2004–2006).