Erweiterte Förderung für Business Angels
Auf dem deutschen Business Angel Tag in Nürnberg Anfang Dezember 2016 wurde bekannt gegeben, dass ab 1. Januar 2017 der für Business Angel sehr wichtige „Investmentzuschuss 20“ gilt. Damit werden die Möglichkeiten für Business Angels, ihre Investments in junge Technologieunternehmen zu tätigen, deutlich ausgeweitet. Die Regeln gelten ab dem 1. Januar 2017 (Datum der Antragsstellung und des Investments), da am 12. Dezember auch die Freigabe durch die EU Kommission erfolgt ist.
Zukünftig kann ein Business Angel bis zu 500.000 Investitionsvolumen durch den Investment-Zuschuss leveragen, das heißt bei einer 20 % — Zuschussrate kann er bis zu 100.000 € an Zuschuss bekommen. Noch einmal die gleiche Summe kann gegebenenfalls der Ehepartner geltend machen.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, jetzt mit Business Angel GmbHs mit bis zu sechs Mitgliedern, ohne dass einer ein Mehrheitsgesellschafter sein muss, eine geförderte Investition zu tätigen. Bei den geförderten Unternehmen ist eine Ausweitung vorgenommen worden, sodass auch innovative Unternehmen, wie beispielsweise FinTech- Unternehmen und InsuranceTech-Unternehmen zukünftig förderfähig werden.
Ja, jetzt können Business Angels, die ihre Investition als natürliche Person tätigen, künftig nicht nur einen Erwerbszuschuss von 20 % auf ihr investiertes Kapital bekommen, sondern auch im Falle der erfolgreichen Veräußerung noch einmal einen Exit-Zuschuss. Dieser beträgt 25 % des steuerpflichtigen Gewinns aus Veräußerungen von mit Investitionszuschüssen geförderten Anteilen. Hiermit soll die Schlechterstellung von Veräußerungsgewinnen bei natürlichen Personen (ca. 26,6 % Steuerbelastung) gegenüber Beteiligungs-GmbHs, die gemäß § 8b KStG nur mit 1,5 % effektiver Steuer belastet sind, ausgeglichen werden. Dieses Vorgehen stellt eine außergewöhnliche Maßnahme dar. Sie ist jedoch auf einen bestimmten Betrag gekappt, der eine detaillierte Abwägung bzw. anwaltliche Beratung zwischen Beteiligungen in der Privatsphäre oder über eine Beteiligungs-GmbH sinnvoll erscheinen lässt. Auf der anderen Seite ermöglicht die Neuregelung jetzt Privatinvestoren auch, Veräußerungsverluste geltend zu machen, was bei einer Beteiligungs-GmbH wegen der dortigen Steuerfreiheit nicht möglich ist.