Von den Gesellschaftern des Kreditnehmers zusätzlich eingebrachtes
Kapital (z.B. in Form einer Kapitalerhöhung, einer Zahlung in die
Kapitalrücklage oder von Gesellschafterdarlehen) darf unter bestimmten
Voraussetzungen für die Berechnung und Einhaltung von Financial Covenants
mit einbezogen werden. Der Charme eines Equity Cure liegt insbesondere darin,
dass durch eine Zahlung des Gesellschafters an den Kreditnehmer die Verletzung
der Financial Covenants im Nachhinein vermieden werden kann, ohne dass
der Gläubiger irgendwelche Rechte hat und ohne dass die Banken etwaige
Gebühren für den Covenant-Bruch in Rechnung stellen.