ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Gerhard Schwartz

„Sustainable Finance“ – Megatrend oder nur bürokratischer Aufwand?

Dazu 3 Fragen an Dr. Gerhard Schwartz

ARQIS
Foto: Dr. Gerhard Schwartz
9. Dezem­ber 2020

Die Dring­lich­keit, auf den globa­len Klima­wan­del zu reagie­ren, hat auf europäischer poli­ti­scher Ebene zu einer Forcie­rung von Maßnah­men geführt, die mit Vehe­menz durch das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren gebracht werden. Durch den Wech­sel in der Europäischen Kommis­sion und das Ausru­fen des „Euro­pean Green Deal“ wird dieses Ziel mit hoher Priorität voran getrie­ben. – Spätestens ab dem Jahr 2021 müssen sich alle Finanz­markt­teil­neh­mer und großen Unter­neh­men mit dem Thema Nach­hal­tig­keit auseinandersetzen. 


Dazu 3 Fragen an Dr. Gerhard Schwartz, ARQIS

1. Was ist denn das Ziel der Gesetze, die auf uns zukommen?
Ziel­vor­gabe ist es, das Kapi­tal des Finanz­sek­tors in nach­hal­ti­ges Wachs­tum zu lenken und zur Bewältigung des Klima­wan­dels zu mobi­li­sie­ren. Darüber hinaus soll­ten Nachhaltigkeitserwägungen gerade auch zur Stärkung der Finanzmarktstabilität beitra­gen, etwa durch die Berücksichtigung in Risi­ko­ma­nage­ment- und Kapi­tal­an­lage-Prozes­sen. Die drei Ziele lauten: Neuaus­rich­tung der Kapitalflüsse hin zu einer nach­hal­ti­ge­ren Wirt­schaft, Einbet­tung der Nach­hal­tig­keit in das Risi­ko­ma­nage­ment, sowie Förderung von Trans­pa­renz und Lang­fris­tig­keit. Einem Master­plan gleich legt darin die EU-Kommis­sion fest, wie über die nächsten Jahre in nahezu alle Berei­che des Wirt­schaf­tens Nachhaltigkeitserwägungen einbe­zo­gen werden sollen.
2. Welche Verän­de­run­gen betref­fen denn den Finanzsektor?
Der gesamte Orien­tie­rungs­kom­pass kapi­tal­markt­na­her Unter­neh­men wird sich neu ausrich­ten müssen. So werden bspw. auch Rating­agen­tu­ren und Bench­mark-Anbie­ter neue Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Analy­sen mit einflie­ßen lassen müssen. Um die Grund­la­gen eines einheit­li­chen Handelns zu schaf­fen, wurde zunächst ein gemein­sa­mes Verständnis des Begrif­fes „nach­hal­tig“ normiert durch die Taxo­no­mie-Verord­nung (VO (EU) 2020/852), die am 18. Juni 2020 final verab­schie­det worden ist. Sie beinhal­tet ein einheit­li­ches Klas­si­fi­ka­ti­ons­sys­tem zur Ermitt­lung, welche Tätigkeiten als ökologisch nach­hal­tig gelten sollen. Wirtschaftstätigkeiten sind ökologisch nach­hal­tig, wenn sie zum Beispiel einen wesent­li­chen Beitrag zur Verwirk­li­chung eines Umwelt­ziels leis­ten oder einen Mindest­schutz in Bezug auf Arbeits- und Menschen­rechte einhal­ten. Als Umwelt­ziele gelten die sechs folgen­den Kate­go­rien: Klima­schutz, Anpas­sung an den Klima­wan­del, nach­hal­tige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres­res­sour­cen, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Vermei­dung und Vermin­de­rung von Umwelt­ver­schmut­zung, sowie der Schutz und Wieder­her­stel­lung der Biodiversität und der Ökosysteme.
3. Und wie sollen die entspre­chende Daten erho­ben werden? Sie liegen ja vermut­lich nur sehr unvoll­stän­dig vor.
Das ist bislang noch offen. Zumal auch im Hinblick auf wissen­schaft­li­che Erkennt­nisse sicher nicht in jedem Fall entspre­chende Evidenz verfügbar ist, so dass viele Zwei­fels­fra­gen blei­ben werden. Da tröstet die letzte Anfor­de­rung an die Bewer­tungs­kri­te­rien: Diese sollen einfach anzu­wen­den und so fest­ge­legt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhal­tung erleich­tert wird.

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