Auswirkungen der AIFM-Richtlinie
Regelungsadressat der AIFM-Richtlinie (RL 2011/61/EU) sind die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM).
Als alternative Investmentfonds (AIF) qualifizieren alle offenen und geschlossenen Fonds, die nicht der OGAW-Richtlinie (RL 2009/65/EG) unterliegen. Als „offen“ gelten alle AIF, bei denen für die Anleger mindestens einmal pro Jahr ein Rückgaberecht für die AIF-Anteile besteht; alle anderen AIF sind geschlossen. Im Übrigen ist ein AIF materiell definiert als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Der deutsche Gesetzgeber will die AIF-Definition zusätzlich mit dem Merkmal: „und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“, einschränken.
Durch die AIFM-Regulierung sind alle Verwalter von PE-Fonds tangiert, die in der Regel (geschlossene) AIF sind. In Deutschland sind sowohl PE-Fonds, die sich an das Publikum richten (Publikums-AIF) als auch sog. Spezial-AIF, (professionelle oder semi-professionelle Anleger) erfasst; der deutsche Gesetzgeber geht mit der Regulierung (auch) von Publikumsfonds über die AIFM-Richtlinie hinaus. — Ob auf PE-Fondsverwalter jeweils die (volle) AIFM-Regulierung anzuwenden ist, bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, da die Richtlinie Bereichsausnahmen und Übergangsregelungen sowie für sog. kleine AIFM Erleichterungen vorsieht.
Die AIFM-Richtlinie tritt in Deutschland am 22. Juli 2013 in Kraft. Kern der deutschen Regulierung ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
AIFM mit Sitz in Deutschland müssen demzufolge ab 22. Juli 2013 eine Erlaubnis bei der BaFin beantragen, wenn sie (weiterhin) AIF verwalten. Zu beachten ist, dass sowohl das Risikomanagement als auch das Portfoliomanagement zu einer Erlaubnispflicht führen; für die Erlaubniserteilung muss die Verantwortung für beide Bereiche bei dem AIFM gebündelt werden. Für AIFM mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Staaten gilt Entsprechendes nach den jeweils anwendbaren nationalen Aufsichtsregeln. Für AIFM mit Sitz außerhalb der EU und des EWR sind – zeitlich gestaffelt über die nächsten Jahre – eigene Drittlandregelungen anwendbar, die besondere Anforderungen an die Verwaltung und den Vertrieb von AIF innerhalb der EU und des EWR vorsehen. — Soweit AIF-Manager Übergangsregelungen (insbesondere die Möglichkeit der Erlaubnisbeantragung erst bis 21. Juli 2014) nutzen möchten, ist erforderlich, dass diese „AIFM-Kandidaten“ bereits vor dem 21. Juli 2013 den Geschäftsbetrieb eines AIFM ausüben.
Schließlich gibt es die Möglichkeit
- für sog. kleine AIFM (Verwaltung eines Gesamtfondsvolumens bis 100 Mio. € / inkl. Leverage bzw. bis 500 Mio. € / exkl. Leverage und Einhaltung weiterer Voraussetzungen) nur ein Registrierungsverfahren und kein volles Erlaubnisverfahren bei der BaFin durchzuführen oder
- für AIFM, die ausschließlich Fonds verwalten, die bereits vor dem 21. Juli 2013 ausinvestiert sind, ohne BaFin-Erlaubnis zu agieren.
Vor diesem Hintergrund sind als Maßnahmen zur Vorbereitung auf die neue AIFM-Welt empfehlenswert:
- eine Analyse der Unternehmensstrukturen und der AIF-Produktpalette; Ziel: Ermittlung der Notwendigkeit der Beantragung einer AIFM-Erlaubnis sowie der Möglichkeiten zur Nutzung der Übergangsregelungen und / oder der Bereichsausnahmen;
- Gesellschaftsrechtliche (Gruppen)Strukturierung, um die festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere rechtzeitige Auswahl eines AIFM-Kandidaten, der – wenn die Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden sollen – schon vor dem 21. Juli 2013 den Geschäftsbetreib eines AIFM ausübt;
- Bei Anstreben einer eigenen AIFM-Erlaubnis: rechtzeitige Vorbereitung (ca. 2 Monate Vorbereitungszeit) der Erlaubnisanforderungen, insbesondere Auswahl geeigneter Geschäftsleiter, Auswahl von Verwahrstelle und Bewerter, Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements und Vorbereitung eines drei volle Geschäftsjahre umfassenden Geschäftsplans.
Die bisher aus dem Fondsgeschäft vertrauten Kategorien des institutionellen und des Privatanlegers wird es künftig nicht mehr geben.Die neuen Anleger-Kategorien im KAGB werden nach derzeitigem Gesetzgebungsstand (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AIFM-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/12294 vom 6. Februar 2013) vielmehr wie folgt aussehen:
- Privatanleger (darf in Publikums-AIF investieren);
- Professioneller Anleger (darf auch in Spezial-AIF investieren, wenn er die Kriterien des professionellen Anlegers im Sinne von Anhang II der MiFID-Richtlinie erfüllt);
-
Semi-professioneller Anleger (darf auch in Spezial-AIF investieren, wenn er die Kriterien des semi-professionellen Anlegers gemäß den Regelungen des KAGB erfüllt);
- Qualifizierte Privatanleger (darf auch in geschlossene Publikumsfonds ohne Risikomischung investieren, wenn er die Kriterien gemäß § 262 Abs. 2 KAGB‑E erfüllt).
An die Anlegerkategorie (Privatanleger einerseits, semi-professionelle und professionelle Anleger andererseits) sind verschiedene Vor- und Nachteile geknüpft, z.B.
- Produktseitig sind Publikums-AIF in den Anlagemöglichkeiten auf bestimmte Assets sowie durch Begrenzungen bei der Möglichkeit der Kreditaufnahme / Leverage und durch den Grundsatz Risikomischung beschränkt: Der Gesetzgeber will damit dem Anlegerschutz Rechnung tragen. Ebenfalls aus Anlegerschutzgründen gelten gegenüber Privatanlegern strengere Anforderungen an den Vertrieb sowie erhöhte Dokumentationsanforderungen (z.B. Mindestangaben im Verkaufsprospekt etc.).
- Insbesondere durch die (neue) Kategorie des semi-professionellen Anlegers können vermögende Privatpersonen und andere typische „Spezialfondsanleger“ (wie z.B. Family Offices, Stiftungen, Pensionskassen u.a.) ohne übertriebenen Dokumentationsaufwand und ohne Beschränkungen auf der Produktseite (weiterhin) in Spezial-AIF investieren und damit volle „Investitionsfreiheit“ genießen. Die sog. kleinen AIFM (s.o.) profitieren ebenfalls von dieser Änderung, da auch Spezial-AIF mit semi-professionellem Anlegerprofil unter der Bereichsausnahme verwaltet werden können.
Welche konkreten Anforderungen ein Investor erfüllen muss, um als semi-professioneller Anleger zu gelten, ist allerdings noch abzuwarten; hier werden im Gesetzgebungsverfahren aktuell noch unterschiedliche Konzepte diskutiert.