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FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: C. Schatz | SJ Berwin

AIFM-Richtlinie — ein Blick in die Zukunft

Dazu 3 Fragen an C. Schatz

SJ Berwin
Foto: C. Schatz | SJ Berwin
12. Septem­ber 2012

Ziel der AIFM-Rich­t­­li­­nie ist es, gemein­same Anfor­de­run­gen für die Zulas­sung von und die Aufsicht über Mana­ger alter­na­ti­ver Invest­ment­fonds fest­zu­le­gen, um für die damit zusam­men­hän­gen­den Risi­ken und deren Folgen für Anle­ger und Märkte in der euro­päi­schen Union ein kohä­ren­tes Vorge­hen zu gewähr­leis­ten. — Die deut­schen Private Equity-Fonds stehen demnach vor einschnei­den­den Entwick­lun­gen: der AIFM-Diskus­­si­ons­en­t­­wurf regle­men­tiert verschie­dene Inves­to­ren und führt als Mana­­ger-Regu­­lie­rung zu nach­hal­ti­gen Struk­tur­ver­än­de­run­gen in der Branche. 


Dazu 3 Fragen an Part­ner, Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter bei SJ Berwin in München

1. Wo stehen wir aktu­ell bei der Umset­zung der AIFM-Richtlinie?
Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat am 20. Juli einen Diskus­si­ons­ent­wurf für ein Umset­zungs­ge­setz veröf­fent­licht. Es ist posi­tiv, dass Deutsch­land als erster Mitglieds­staat einen Gesetz­ent­wurf für die voll­stän­dige Umset­zung entwi­ckelt hat. Dieser Diskus­si­ons­ent­wurf soll im Herbst in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht werden. Derzeit gilt es, die im Diskus­si­ons­ent­wurf enthal­te­nen Probleme den Entschei­dungs­trä­gern zu verdeut­li­chen und auf Lösun­gen hinzuwirken.
2. Wo liegen hier­bei die elemen­ta­ren Knack­punkte für die deut­sche Private Equity Industrie?

Aus Sicht der deut­schen Private Equity Indus­trie bestehen insbe­son­dere drei Knackpunkte

1.     Soge­nannte nicht-profes­sio­nelle Inves­to­ren sollen nicht mehr in Private Equity Fonds direkt inves­tie­ren dürfen. Dieses Verbot erfasst zum Beispiel viele vermö­gende Privat­per­so­nen aber auch viele andere insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren, die über entspre­chende Erfah­rung verfü­gen. Insbe­son­dere für deut­sche Venture Capi­tal-Fonds sind solche Inves­to­ren von großer Bedeu­tung. Ein Ausfall dieser Inves­to­ren­gruppe redu­ziert das zur Verfü­gung stehende Betei­li­gungs­ka­pi­tal signifikant.

2.     Sog. kleine Mana­ger sollen nach der AIFMD eine Ausnahme von der Regu­lie­rung erhal­ten um eine Über­re­gu­lie­rung zu vermei­den. Entge­gen der AIFMD sieht der Diskus­si­ons­ent­wurf  als weitere Voraus­set­zung für die Ausnahme vor, dass die vom Mana­ger verwal­te­ten Fonds ausschließ­lich profes­sio­nelle Inves­to­ren haben dürfen. Deut­sche Fonds haben aber typi­scher­weise eine brei­tere Inves­to­ren­ba­sis, so dass die Ausnahme  tatsäch­lich nicht zur Verfü­gung steht. Es bleibt nur zu hoffen, dass die geplante VC-Verord­nung der Kommis­sion Erleich­te­rung schafft.

3.     Diese Fonds müssen nach dem Diskus­si­ons­ent­wurf über­wie­gend in ‘nicht-Finanz­in­stru­mente’ inves­tie­ren. Die Anla­ge­ob­jekte von Private Equity und Venture Capi­tal-Fonds sind aber häufig Finanz­in­stru­mente, so dass den Fonds die Anla­ge­mög­lich­kei­ten über Gebühr einge­schränkt werden.

3. Was würde die Reali­sie­rung dieses Diskus­si­ons­ent­wurfs für die deut­sche Betei­li­gungs­in­dus­trie bedeuten?
Die Reali­sie­rung des Entwurfs würde eine tief­grei­fende Ände­rung des Rechts­rah­mens für die Private Equity-Indus­trie in Deutsch­land darstel­len. Andere Mitglieds­staa­ten wie zum Beispiel Frank­reich werden die Richt­li­nie markt­för­dernd umset­zen, so dass sich die Stand­ort­frage vieler­orts stel­len wird. Es wäre wünschens­wert, wenn auch Deutsch­land wett­be­werbs­fä­hige Rahmen­be­din­gun­gen anstre­ben würde.

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