Widerrufs-Joker und Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
Die Rechtsprechung des BGH ist auf Basis des die Privatautonomie einschränkenden Verbraucherschutzrechts ergangen. Da der Gesetzgeber pauschalierend davon ausgeht, dass sowohl die Erfahrung, wie die Verhandlungsmacht des professionellen Marktteilnehmers diejenigen des privaten Endverbrauchers weit überwiegt, sind in bestimmten Konstellationen Widerrufsrechte vorgeschrieben, über deren Bestehen der Verbraucher korrekt aufgeklärt werden muss. Des Weiteren wird der Verbraucher gegen diesen unangemessen benachteiligende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt.
Der BGH hat sowohl im Bereich der Widerrufsbelehrung, wie im Bereich der Bearbeitungsentgelte einen Konflikt der lange Jahre gelebten Praxis mit den gesetzlichen Vorgaben erkannt und sich dabei zum Teil sogar von seiner früheren Rechtsprechung abgewandt.
Auch wenn zahlreiche Anwälte versuchen, diese Rechtsprechung auch auf Darlehen anzuwenden, welche geschäftlichen oder sonst produktiven Zwecken dienen, ist die Frage mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Der Verbraucherschutz verbietet es, diese Gedanken zu verallgemeinern und auch Geschäftskredite oder sonstige Darlehen von professionellen Darlehensnehmern unter diese Rechtsprechung zu ziehen.
Daran ändert auch nichts, wenn das Kreditinstitut etwa versehentlich ein falsches Vertragsformular verwendet hat. Es kommt auf den Inhalt des Geschäfts an und nicht die äußere Form. Für professionelle Darlehensnehmer gibt es keinen Widerruf. Auch bezahlte Bearbeitungsentgelte bleiben beim Kreditgeber.
Klare Vorgaben hat der BGH bislang lediglich für die Bearbeitungsentgelt-Thematik gegeben. Sämtliche Bearbeitungsentgelte, welche bis zum Jahr 2011 gezahlt wurden, können heute nicht mehr zurückgefordert werden, es sei denn, es wurden bis zum 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen. Was die Widerrufsthematik anbelangt, gibt es unterschiedliche Meinungen. Eine sehr stark im Vordringen befindliche Auffassung verweist den Kunden allerdings darauf, dass auch in diesem Bereich Rechtsfrieden einkehren muss, mithin Widerrufsrechte nicht „bis zum Sankt Nimmerleinstag“ ausgeübt werden können. Hier fehlt es aber bislang an klaren gesetzgeberischen Vorgaben; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich hierzu bislang nicht eindeutig geäußert.