ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN

Equity Cure-Recht

Von den Gesell­schaf­tern des Kredit­neh­mers zusätz­lich einge­brach­tes Kapi­tal (z.B. in Form einer Kapi­tal­erhö­hung, einer Zahlung in die Kapi­tal­rück­lage oder von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen) darf unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen für die Berech­nung und Einhal­tung von Finan­cial Covenants mit einbe­zo­gen werden. Der Charme eines Equity Cure liegt insbe­son­dere darin, dass durch eine Zahlung des Gesell­schaf­ters an den Kredit­neh­mer die Verlet­zung der Finan­cial Covenants im Nach­hin­ein vermie­den werden kann, ohne dass der Gläu­bi­ger irgend­wel­che Rechte hat und ohne dass die Banken etwa­ige Gebüh­ren für den Coven­ant-Bruch in Rech­nung stellen.

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