Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte? Besteuerung der Veräußerung von Managementbeteiligungen
Die Frage der Besteuerung als (im Rahmen der Progression voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn oder der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften führt zu widerstreitenden Sichtweisen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. — Der BFH bestätigt positive Rechtsprechung aus 2016.
In einem ersten einschlägigen Urteil aus 2016 (IX R 43/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Qualifikation der Beteiligung eines Managers an seinem Arbeitgeber als Arbeitslohn verneint. Die Managementbeteiligung wurde damals als von der Arbeitnehmertätigkeit des Managers unabhängiges Sonderrechtsverhältnis qualifiziert. — Diese für die Anwendung in der Praxis erfreuliche Rechtsprechungstendenz hat der BFH in 2 weiteren aktuellen Urteilen vom Dezember 2020, beide veröffentlich am 27.05.2021 bestätigt.
Aus der Praxis: Im Urteil VIII R 40/18 wurden Anteile an einem verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns einem ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern („Managern“) zum Kauf von 0,0625 USD je Anteil, hier insgesamt 10 USD angeboten. Der gut 3 Jahre später erzielte Veräußerungserlös je Anteil belief sich auf rund 1.750 USD je Anteil.
Eine Beteiligung ist eine unabhängige Erwerbsgrundlage
Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Beteiligung um eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage handelt, wenn:- der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht und
- die Beteiligung zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und
- der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt und
- keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.