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Anzeigepflichtige Sachverhalte

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Beschreibung

Anzeigepflichtige Sachverhalte

Thomas Unger — Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer Braun Leber­fin­ger Ludwig Weidin­ger, München

Dr. Robert Wennin­ger — Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Braun Leber­fin­ger Ludwig Weidin­ger, München

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Nicht zuletzt seit dem Auftauchen verschiedener CD-ROMs mit den Daten von Bundesbürgern und deren Kontoverbindungen und -bewegungen im Ausland gewinnt die zeitnahe und zutreffende Besteuerung von Auslandsengagements wieder an Bedeutung. Weltweit wurde der Auskunftsaustausch in Steuersachen – insbesondere auch mit den sog. Steueroasen – vorangetrieben. In Deutschland überprüft die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang nunmehr verstärkt die Auslandsbeziehungen der in Deutschland ansässigen Personen.
Das deutsche Steuerrecht ist mitunter sehr kompliziert und unübersichtlich. Aufgrund einer häufig nicht bekannten und/oder beachteten gesetzlichen Regelung droht Anlegern von Private Equity-Gesellschaften unter Umständen Gefahr, zu Steuersündern zu werden. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Besonderheiten der Anlageform Private Equity bei dem Erlass einer steuerlichen Gesetzesnorm nicht hinreichend durchdacht wurden.
Seit 2002 besteht eine Anzeigepflicht für Auslandsbeteiligungen. Diese ist in der Regel im Fall einer Direktbeteiligung ohne größeren Aufwand zu erfüllen. Sie stellt jedoch Anleger von Private Equity-Beteiligungen vor große Probleme, da diese aufgrund ihrer oftmals mehrschichtigen in- und ausländischen Beteiligungsstrukturen schon rein praktisch nicht in der Lage sein dürften, einen ausländischen Beteiligungserwerb innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der Finanzverwaltung anzuzeigen.
Als steuerlicher Betreuer von vielen Private Equity-Strukturen möchten wir im Folgenden die gesetzlichen Vorgaben sowie die aktuellen Probleme und Entwicklungen in der Praxis erläutern.
Anzeigepflichtige Sachverhalte
Für Beteiligungen von in Deutschland steuerpflichtigen natürlichen Personen und Gesellschaften an ausländischen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften hat der Fiskus in bestimmten Fällen eine Meldepflicht des Beteiligten an die Finanzverwaltung vorgesehen, die in § 138 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) geregelt ist. Hierzu zählen u.a.
- die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie deren Aufgabe oder Änderung, wobei die Aufgabe der Beteiligung bzw. deren Aufstockung oder Verringerung der Beteiligungshöhe erst seit dem 1. Januar

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