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Alternative Verwahrstelle für Private Equity-Fonds

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Beschreibung

Alternative Verwahrstelle für Private Equity-Fonds

Dr. Chris­toph Ludwig — Steu­er­be­ra­ter und Part­ner BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München

Thomas Unger — Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München und Geschäfts­füh­rer der Private Equity Verwahr­stelle GmbH München

Mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend KAGB) im Rahmen der Umsetzung der Alternative Investment Fund Manager Directive (nachfolgend AIFMD) hat der Gesetzgeber im Sinne des Anlegerschutzes auch für Private Equity-Fonds eine weitere aufsichtsrechtliche Institution ins Leben gerufen, die (alternative) Verwahrstelle gemäß § 80ff KAGB.

Der Verwahrstelle wird eine besondere Rolle zugeschrieben, da diese als Aufsichtsvehikel bereits in die laufenden Geschäftsprozesse des betreffenden Alternative Investment Fund (Nachfolgend AIF) bzw. der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (nachfolgend KVG) direkt eingebunden ist, wohingegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin) sowie gegebenenfalls der beauftragte Wirtschaftsprüfer ihre Kontrollfunktionen nur zeitlich signifikant nachgelagert wahrnehmen können.

Die Implementierung der Verwahrstelle auch für alternative Assetklassen hat ihren Ursprung in der Verabschiedung der AIFM-Richtlinie im Jahr 2011, in der neben sonstigen umfangreichen regulatorischen und administrativen Vorgaben auch die Grundsätze der Aufgaben der Verwahrstelle benannt sind. Die hierauf folgende so genannte Level-II-Verordnung beinhaltete sodann eine Konkretisierung der Pflichten der Verwahrstelle sowie der vertraglichen Beziehung zwischen KVG und Verwahrstelle. Verbindlichen Gesetzescharakter hat die Verwahrstelle schließlich mit Einführung des KAGB im Jahr 2013 erhalten, das zusammen mit der Level-II-Verordnung den rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle bildet.

Der rechtliche Rahmen für die Verwahrstelle auf EU- sowie deutscher Ebene stellt sich demnach wie folgt dar:

Für alternative Assetklassen wie bspw. Private Equity-Fonds (nachfolgend „PE- Fonds“), die keine typischen verwahrfähigen Vermögensgegenstände erwerben und verwalten, hat der Gesetzgeber in der Form des Treuhänders gemäß § 80 Abs. 3 KAGB eine so genannte „alternative Verwahrstelle“ geschaffen, die für die verantwortlichen Organe der KVG eine konstruktive und verständige Alternative zu einer klassischen Depotbank-Lösung sein kann.

Der Treuhänder, typischerweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, nimmt die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahr. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hat sich die BaFin in einem „Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB“ hierzu konkreter geäußert.

Zusätzliche Informationen

Titel

Alternative Verwahrstelle für Private Equity-Fonds

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