Auswirkungen von FCPA (US-Antikorruptionsgesetz) und UK Bribery Act auf das deutsche Management
Nicht zuletzt seit den Fällen „Siemens“, „Daimler“, „BAE“, “MAN” ist der in der USA geltende, aus den 70igern stammende Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) in den Fokus der deutschen Öffentlichkeit gerückt. Der FCPA gliedert sich in zwei Bereiche. Während zum einen Bestechungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Sanktionen versehen werden, regelt ein zweiter, in der Praxis häufigere Bereich den Verstoß gegen zwingende Buchführungsvorschriften und das Gebot angemessener interner Kontrollen. Selbst Taten von Mitarbeitern eines Unternehmens, das selbst nicht an einer US-Börse notiert ist, können in den Anwendungsbereich des FCPA fallen, wenn bestimmte – aus deutscher Sicht — geringe Anknüpfungstatsachen an die USA gegeben sind. Beispiele für diese Anknüpfungstatsachen sind etwa: Nutzung von US-amerikanischen Konten für die beanstandete Transaktion, Besprechung auf dem Territorium der USA, anlässlich dessen über Bestechungszahlungen verhandelt worden sein soll, Teilnahme an einem Telefonat vom Ausland (!) aus.
Der UK Bribery Act dagegen ist seit Mitte 2011 in Kraft. Er lehnt sich in erheblicher Weise an den FCPA an. Seine Antikorruptionsvorschriften gehen jedoch über die bestehenden US-amerikanischen Regelungen hinaus. Auch hier sind die Anknüpfungstatsachen für das Eingreifen sehr gering. Er gilt weltweit für alle Unternehmen, die mit britischen Firmen in Geschäftsverbindung stehen bzw. auf dem Markt im Vereinigten Königreich tätig sind, d.h. einen „hinreichend nahen Bezug“ zum Vereinigten Königreich haben. Deutsche Unternehmen müssen eine nachweisbare Geschäftstätigkeit in UK ausüben. Der UK Bribery Act gilt damit für Zweitniederlassungen, Repräsentanzen und Produktionsstätten in Großbritannien.
Die Rechtsfolgen des FCPA sind bemerkenswert und können die Existenz eines Unternehmens und einer Managers gefährden. Das involvierte Unternehmen kann mit einer Geldstrafe bis zu $ 2 Mio. pro Fall belegt werden. Hinzu kommen Geld — oder Freiheitsstrafen (letztere bis zu 5 Jahre) gegen die beteiligten Manager, auf deren Geheiß die Zahlung angeordnet wurde oder die sie ausgeführt haben. Hinzu treten Zivilstrafen (civil penalties). Das aus deutscher Sicht bekannteste Beispiel ist die Siemens AG: Hier wurde ein Bußgeld in Höhe von 450 Mio. US $ verhängt, die Gewinnabschöpfung betrug weitere 350 Mio. US $. Und die Verfahren gegen einige Manager sind bis heute noch nicht abgeschlossen.
Britische Gerichte können gegen Unternehmen und Privatpersonen Geldstrafen in unbegrenzter Höhe(!) verhängen. Privatpersonen drohen außerdem bis zu zehn Jahre Haft und Unternehmen der Ausschluss von allen öffentlichen Aufträgen
Generelle Ratschläge ersetzen nie eine einzelfallbezogene, präventiv stattfindende Beratung und Überprüfung der konkreten Risikolage.
Aber: Transparente und umsetzbare Richtlinien zur Korruptionsprävention sollten im Unternehmen jedenfalls vorhanden sein. Die oberste Führungsebene sollte sich dazu bekennen, gegen Korruption vorzugehen und eine entsprechende Unternehmenskultur, die Korruption ablehnt, etablieren.
Geschäftspartner sind sorgfältig und compliance-konform auszuwählen. Mitarbeiter sind regelmäßig zu schulen.
Hinzu tritt das Bedürfnis eine sachgerechte D & O‑Versicherung*) für die Manager abzuschließen, die auch einen adäquaten Strafrechtschutz beinhaltet.
*) Die D & O Versicherung (Directors- and Officers-Versoícherung) schützt Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer, AG‑, Stiftungs- und Vereinsvorstände, Aufsichtsräte und Beiräte sowie leitende Angestellte und Prokuristen vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) und gegenüber Ansprüchen Dritter (Außenhaftung).