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3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: F. Hirschmann | White & Case

Private Equity Fonds — Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb?

Dazu 3 Fragen an F. Hirschmann

White & Case
Foto: F. Hirsch­mann | White & Case
9. Novem­ber 2011

Im August dieses Jahres hat der Bundes­fi­nanz­hof (BFH) über die steu­er­li­che Quali­fi­ka­tion der Tätig­keit eines Private Equity-Fonds als private Vermö­gens­ver­wal­tung oder Gewer­be­be­trieb Stel­lung genom­men (Urteil vom 24. August 2011, IR 46/10).


Dazu 3 Fragen an Part­ner im Bereich Private Equity/M&A, White & Case (Büro München)

1. Welche Merkmale/Indizien galten für die Abgren­zung einer gewerb­li­chen und vermö­gens­ver­wal­ten­den Tätig­keit eines Private Equity-Fonds vor dem Urteil des BFH?
Die Frage, ob ein Private Equity-Fonds vermö­gens­ver­wal­tend oder gewerb­lich tätig wird, wurde durch die Finanz­ver­wal­tung in den letz­ten Jahren bundes­ein­heit­lich nach den im Schrei­ben des BMF vom 16. Dezem­ber 2003 (BStBl I 2004, 40) bundes­weit einheit­lich nach darin fest­ge­leg­ten Krite­rien beur­teilt. Ein Private Equity-Fonds war danach typi­scher­weise dann vermö­gens­ver­wal­tend tätig, wenn (i) die Betei­li­gun­gen im Wesent­li­chen aus Eigen­mit­teln finan­ziert wurden, (ii) die Verwal­tung des Fonds keine umfang­rei­che Orga­ni­sa­tion erfor­derte, (iii) der Fonds sich keines Mark­tes bediente und nicht auf fremde Rech­nung unter Einsatz beruf­li­cher Erfah­rung tätig wurde, (iv) der Fonds-Betei­li­gun­gen nicht einer brei­te­ren Öffent­lich­keit anbot oder auf fremde Rech­nung handelte, (v) der Fonds die Betei­li­gun­gen mindes­tens mittel­fris­tig für drei bis fünf Jahre hielt, (vi) der Fonds die erziel­ten Veräu­ße­rungs­er­löse nicht reinves­tierte, sondern ausschüt­tete und (vii) der Fonds sich nicht aktiv am Manage­ment der Ziel­un­ter­neh­men beteiligte.
2. Worin besteht der Kern der BFH-Entscheidung?

Der BFH stellt zunächst klar, dass sich die Frage, ob ein Private Equity Fonds in Gestalt einer (hier auslän­di­schen) Perso­nen­ge­sell­schaft vermö­gens­ver­wal­tend oder aber gewerb­lich tätig wird, nach densel­ben Abgren­zungs­kri­te­rien wie bei vergleich­ba­ren Inlands­ge­sell­schaf­ten, insbe­son­dere zum Wert­pa­pier­han­del rich­tet. Danach über­schrei­tet die Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen nur dann die Grenze zur gewerb­li­chen Tätig­keit, wenn sich der Steu­er­pflich­tige „wie ein Händ­ler“ verhält, d.h. für eine private Vermö­gens­ver­wal­tung unge­wöhn­li­che Verhal­tens­wei­sen „an den Tag legt“. Für Venture Capi­tal und Private Equity-Fonds hinge­gen galten bisher die spezi­ell von der Finanz­ver­wal­tung kontu­rier­ten, oben ange­spro­che­nen Grundsätze.

Zuge­ge­be­ner Maßen hat der BFH in dem entschie­de­nen Fall auch keinen Anlass dazu, aber inter­es­sant ist, dass er in seinem Urteil außer einer Auflis­tung der BMF-Grund­sätze keine bestä­ti­gen­den Worte zu den BMF-Grund­sät­zen zur Abgren­zung von gewerb­li­cher Tätig­keit und vermö­gens­ver­wal­ten­der Tätig­keit von Private Equity-Fonds gefun­den hat.

Im Gegen­teil: Nach dem Urteil des BFH besteht im Vergleich zur Zeit vor dem Urteil nun Rechts­un­si­cher­heit in Bezug auf die Frage, was die Tätig­keit von Private Equity-Fonds konkret „gewerb­lich“ und was „vermö­gens­ver­wal­tend“ werden lässt. Denn der BFH äußert zumin­dest Zwei­fel an den oben in Frage 1 ange­spro­che­nen, in dem BMF-Schrei­ben aus dem Jahr 2003 aufge­führ­ten Merk­ma­len, bei deren Vorlie­gen nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung, eine vermö­gens­ver­wal­tende Tätig­keit von Private Equity Fonds typi­scher­weise gege­ben sein sollte. Auch bei Vorlie­gen aller von der Finanz­ver­wal­tung verfass­ten und auf deut­sche und auslän­di­sche Private Equity-Fonds ange­wand­ten Krite­rien gibt es nach Auffas­sung des BFH offen­sicht­lich Fälle, die trotz­dem für eine „gewerb­li­che Tätig­keit“ quali­fi­zie­ren. Seine Zwei­fel an den Krite­rien der Finanz­ver­wal­tung macht der BFH zudem deut­lich, indem er die von der Finanz­ver­wal­tung als kontu­rierte Grund­sätze ange­wand­ten Merk­male als “in Rich­tung einer Vermö­gens­ver­wal­tung tendie­ren­den Merk­male” klas­si­fi­ziert. Nähe­res hierzu führt der BFH nicht aus.

3. Welche Rele­vanz und Folgen hat das BFH-Urteil Ihrer Meinung nach für die Private Equity-Branche?
Aus dem Urteil des BFH lässt sich nicht entneh­men, welche recht­li­che Zwei­fel an der bishe­ri­gen, durch das BMF-Schrei­ben gestütz­ten Praxis der Finanz­ver­wal­tung zur steu­er­li­chen Quali­fi­ka­tion der Tätig­keit von Private Equity-Fonds bestehen. Dass der BFH jedoch Zwei­fel an den von der Finanz­ver­wal­tung aufge­stell­ten Krite­rien hat, wird aus dem Urteil deut­lich. Inso­fern führt das Urteil des BFH zu erheb­li­cher Rechts­un­si­cher­heit. Es ist somit notwen­dig, die Krite­rien der Finanz­ver­wal­tung zur Charak­te­ri­sie­rung von vermö­gens­ver­wal­ten­der Tätig­keit, die nach Ansicht des BFH maxi­mal eine Tenden­z­wir­kung zukommt, zu schär­fen. Es wäre wünschens­wert, dass die Finanz­ver­wal­tung zu den Aussa­gen des BFH kurz­fris­tig Stel­lung nimmt. Vor allem aber ist der Gesetz­ge­ber mehr denn je gefor­dert, eine Rege­lung zur steu­er­li­chen Quali­fi­ka­tion der Private Equity Fonds-Tätig­keit zu tref­fen, um Rechts­si­cher­heit zu schaffen

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