ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Björn Weidehaas

Wandeldarlehen im Aufschwung

Dazu 3 Fragen an Björn Weidehaas

LUTZ | ABEL Rechts­an­walts PartG mbB
Foto: Björn Weidehaas
12. April 2023

Ein Wandel­dar­le­hen ermög­licht sowohl für Inves­to­ren als auch für Start-ups eine Art “Probe­zeit” und schließt die Lücke zwischen Eigen- und Fremd­ka­pi­tal. Der Darle­hens­ge­ber hat vor der Wand­lung in Unter­neh­mens­an­teile zunächst noch kein Mitbestimmungs‑, sehr wohl aber ein Infor­ma­ti­ons­recht. Worauf ist bei dieser Finan­zie­rungs­form zu achten?


Dazu 3 Fragen an Björn Weide­haas, Part­ner bei LUTZ | ABEL Rechts­an­walts PartG mbB

1. Wie erklärt sich die zuneh­mende Beliebt­heit von Wandel­dar­le­hen in der heuti­gen Zeit?
Wandel­dar­le­hen sind seit jeher beliebt, um in frühen Phasen des Unter­neh­mens schwie­rige Bewer­tungs­dis­kus­sio­nen zu vermei­den oder kurz­fris­tig den Finan­zie­rungs­be­darf bis zu einer größe­ren Finan­zie­rungs­runde zu über­brü­cken. In Zeiten hoher Bewer­tungs­vo­la­ti­li­tät und schwie­ri­gen äuße­ren Umstän­den verwun­dert es daher nicht, dass Unter­neh­men sehr gerne interne und auch externe Finan­zie­run­gen über Wandel­dar­le­hen suchen, um einer­seits Trans­ak­ti­ons­kos­ten zu sparen, ande­rer­seits aber auch äußere Anzei­chen einer aktu­el­len Bewer­tungs­zu­rück­hal­tung zu vermei­den versu­chen. Dabei sind Wandel­dar­le­hen darauf ausge­rich­tet, bei späte­rer Gele­gen­heit voll­stän­dig in Eigen­ka­pi­tal gewan­delt zu werden, das heißt, sie enthal­ten das Recht oder die Pflicht, für die Ansprü­che aus dem Darle­hen bei einer Kapi­tal­erhö­hung Geschäfts­an­teile an der Gesell­schaft zu zeich­nen. Sie unter­schei­den sich dadurch von Venture Debt, einer Kredit­fi­nan­zie­rung für junge Unter­neh­men, die sich in frühen Phasen noch nicht bei einer Bank finan­zie­ren können mangels Sicher­hei­ten. Bei Venture Debt verwäs­sern die Bestands­ge­sell­schaf­ter im Gegen­satz zu Wandel­dar­le­hen nicht oder kaum. Kaum, weil viele der Venture Debt-Verträge einen soge­nann­ten Warrant enthal­ten, der für einen Teil des Darle­hens ein Wand­lungs­recht enthält oder zumin­dest wirt­schaft­lich einem Wandel­dar­le­hen nach­ge­bil­det ist. Venture Debt-Verträge werden gerne von Unter­neh­men gewählt, die mit stark stei­gen­den Bewer­tun­gen rech­nen, die ober­halb der Verzin­sung des Venture Debt liegen.
2. Welche formel­len Voraus­set­zun­gen hat ein Wandeldarlehen?
Wandel­dar­le­hen sind nach rich­ti­ger Auffas­sung nicht beur­kun­dungs­pflich­tig. Jeden­falls nicht, wenn sie mit allen Gesell­schaf­tern abge­schlos­sen werden. Eine etwa­ige Wand­lungs­pflicht wird dann als reine Stimm­bin­dung der Gesell­schaf­ter ausge­stal­tet, welche form­frei möglich ist. Rein bila­te­ral mit der Gesell­schaft abge­schlos­sene Wandel­dar­le­hen mit Wand­lungs­pflicht stehen aktu­ell in der Diskus­sion, nota­ri­ell beglau­bi­gungs- oder gar beur­kun­dungs­pflich­tig zu sein. Wir raten daher zur erste­ren Gestal­tungs­va­ri­ante. Trotz im Web vorhan­de­ner Vertrags­mus­ter ist zur profes­sio­nel­len Unter­stüt­zung beim Abschluss von Wandel­dar­le­hen zu raten. Nicht nur muss der Wand­lungs­me­cha­nis­mus sauber gere­gelt sein. Auch Situa­tio­nen, in denen das Darle­hen gewan­delt werden soll, ob etwa nur eine Seite berech­tigt sein soll oder beide oder auch, ob es Wand­lungs­pflich­ten geben soll, bedür­fen zur Streit­ver­mei­dung einer klaren Rege­lung. Darüber hinaus können in Wandel­dar­le­hen Verein­ba­run­gen aufge­nom­men werden, die sonst eher für Eigen­ka­pi­tal-Finan­zie­rungs­run­den typisch sind, wie Infor­ma­ti­ons- oder gar Vetorechte.
3. Was geschieht mit einem Wandel­dar­le­hen, wenn das Unter­neh­men verkauft werden soll?
Enthält der Vertrag keine Rege­lung zum Unter­neh­mens­ver­kauf, läuft er grund­sätz­lich weiter. Das entspricht in der Regel aber nicht dem Inter­esse der Parteien. Daher sollte dieser Fall eindeu­tig gere­gelt sein. In Betracht kommt ein Kündi­gungs­recht mit Rück­zah­lung, auch mit einem Bonus, einem soge­nann­ten Exit-Kicker. Möglich wäre aber auch die vorhe­rige Wand­lung, dann ist zu klären, zu welcher Bewer­tung. In der Regel wird der Inves­tor an einem erfolg­rei­chen Exit parti­zi­pie­ren wollen,   so dass entwe­der ein Discount oder eine Maxi­mal­be­wer­tung fest­ge­legt wird. Auf diese Weise kann sich der Inves­tor die glei­che Chance sichern, als hätte er sich von vorn­her­ein am Eigen­ka­pi­tal des Unter­neh­mens betei­ligt.   Über Björn Weidehaas Björn Weide­haas berät Family Offices, Fonds, Busi­ness Angels und Start-ups ganz­heit­lich während der Finan­zie­rungs­pha­sen sowie Unter­neh­men während Restruk­tu­rie­run­gen und im Insol­venz­recht. Als Diplom-Kauf­mann versteht er die komple­xen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen seiner Mandan­ten. weidehaas@lutzabel.com

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