Steuerrechtliche Compliance bei Private Equity-Fonds
Mit Inkrafttreten des KAGB sind neue Private Equity Fonds – sofern es sich nicht um Fonds einer bei der BaFin nur registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) handelt – in der Rechtsform einer Investment-Kommanditgesellschaft („Invest-KG“) oder Investment-Aktiengesellschaft („Invest-AG“) zu gründen. Die Regelungen des HGB sind grundsätzlich auch für diese Invest-KGs anzuwenden, jedoch ist das KAGB als lex specialis vorrangig anzuwenden. In der Folge können beispielsweise größenabhängige Erleichterungsmöglichkeiten des HGB nicht in Anspruch genommen werden.
Die ausschließliche Rechnungslegung nach dem HGB gilt nur noch für Alternative Investment Fonds („AIF“), die keine Invest-KG oder Invest-AG sind und die auch nicht von bestimmten Übergangsregelungen erfasst werden. Diese Übergangsregelungen betreffen insbesondere Publikums-AIF, bei denen neben dem HGB die entsprechenden Regelungen des KAGB einschließlich ergänzender Vorschriften der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung („KARBV“) bzw. das Vermögenanlagengesetzes („VermAnlG“) zur Anwendung kommen.
Hinsichtlich der einzelnen Änderungen ist zu unterscheiden in neue, d.h. bereits unter Anwendung des KAGB aufgelegte, sowie bereits vor Einführung des KAGB bestehende Private Equity Fonds. — Im Jahresabschluss einer „neuen“ Invest-KG sind unter der Anwendung des KAGB im Vergleich zum bisherigen HGB-Abschluss folgende Positionen anzupassen bzw. zu erweitern:
- abweichende Bilanzgliederung
- Ausweis eines „unrealisierten Ergebnisses“ in der G&V
- Anwendung besonderer Bewertungsverfahren
- Erweiterung der nach HGB notwendigen Anhangsangaben
- Darstellung einer (Ergebnis-)Verwendungsrechnung
- Darstellung einer Eigenkapitalentwicklungsrechnung
- Aufstellung eines (gegenüber dem HGB erweiterten) Lageberichts
Die Anwendbarkeit der einzelnen Gesetze auf die „alten“, bereits vor Einführung des KAGB bestehenden Private Equity Fonds bestimmt sich dagegen nach verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise dem Zeichnungsende („final closing“) sowie dem Ende der Investitionstätigkeit. Die gesetzlichen Neuerungen führen dabei zu unterschiedlichen Erweiterungen der bestehenden Berichtspflicht nach HGB. Der bisherige Abschluss ist in der Regel um folgende Positionen zu erweitern:
- Tätigkeitsbericht,
- Bericht über die Vergütung der KVG
- Beteiligungsübersicht
- Angaben zur Gesamtkostenquote nach KAGB
Hinsichtlich des Jahresabschlusses einer „neuen“ Invest-KG besteht eine Pflicht zur Prüfung sowie zur Offenlegung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss bei der BaFin einzureichen.
Sofern für „alte“ Private Equity Fonds das VermAnlG zur Anwendung kommt, ist der erweiterte Jahresabschluss zu prüfen und innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres offenzulegen. Bei Anwendung des HGB mit den entsprechenden Übergangsregelungen des KAGB ist dagegen auch künftig keine zwingende Abschlussprüfung vorgeschrieben. Auch die größenabhängige Erleichterungsmöglichkeit zur Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger besteht für diese Private Equity Fonds weiterhin. Allerdings muss in beiden Fällen der (geprüfte) Jahresabschluss unverzüglich nach Aufstellung bei der BaFin eingereicht und der Öffentlichkeit bspw. auf der Website des jeweiligen Fondsmanagers (Alternative Investment Fund Manager, AIFM) zugänglich gemacht werden.