Der Beirat als Steuerungsgremium bei PE-Beteiligungen
Mit dem Beirat — auch Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss genannt — kann ein Gremium „zwischen“ der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft eingerichtet werden. Dies hat zum einen eine Beschleunigung der Entscheidungen auf Gesellschafterebene zur Folge. Zum anderen sind die Beiratsmitglieder intensiver in die Aktivitäten auf Ebene der Portfoliogesellschaft eingebunden und konzentrieren sich daher in besonderem Maße auf ihre Aufgaben, was die Qualität ihrer Tätigkeit steigert. Zudem gibt es für den Fall von Differenzen zwischen der Geschäftsführung und den Gesellschaftern eine zusätzliche Eskalationsstufe, um eine Schlichtung herbeizuführen.
Neben der Übernahme von Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie der Möglichkeit, Leitungsfunktionen zu übertragen, kommt dem Beirat auch in der Private Equity-Praxis regelmäßig eine umfangreiche Beratungs- und Sparringsfunktion zu. Überdies kann ein Beirat wertvollen Input bei der Entwicklung und Ausarbeitung einer strategischen Unternehmensplanung geben.
Wie der Beirat rechtlich verankert werden sollte, richtet sich in erster Linie danach, welche Rechte und Pflichten ihm zugewiesen werden sollen. Als Faustregel gilt dabei, dass es ratsam ist, umso detailliertere Regelungen in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen, je intensiver in die „normale“ Organisationsverfassung der GmbH eingegriffen wird.
So kann ein Beirat, der ausschließlich beratende Funktionen bekleiden soll, sogar eingerichtet werden, ohne dass er überhaupt in der Satzung verankert werden müsste, der sogenannte schuldrechtliche Beirat. In diesem Fall reicht ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sowie die Vereinbarungen mit den designierten Beiratsmitgliedern. Sollen dem Beirat jedoch organschaftliche Befugnisse eingeräumt werden, die über bloße Beratung des Managements hinausgehen, ist in der Satzung eine Öffnungsklausel vorzusehen, nach der die Gesellschafterversammlung ermächtigt ist, per Beschluss einen solchen Beirat zu implementieren. Bei weitergehenden Eingriffen in die Rechte der Geschäftsführung sowie der Übertragung von Aufgaben, die eigentlich der Gesellschafterversammlung obliegen, ist es ratsam, dies ausdrücklich in der Satzung zu regeln.
Die denkbaren Befugnisse des Beirats richten sich ebenfalls danach, welche Funktionen er konkret ausüben soll. Dabei kann grob danach unterschieden werden, ob der Beirat zur Beratung der Geschäftsführung, zu deren Kontrolle und Überwachung oder gar zur teilweisen Leitung der Gesellschaft dienen soll.
Ein Beirat, der nach der Intention des Finanzinvestors ausschließlich beratend tätig werden soll, sollte insbesondere mit hinreichenden Informationsrechten ausgestattet sein, um seine Beratungsaufgaben vernünftig ausüben zu können. Auch wenn die allgemeine Pflicht der Geschäftsführer besteht, den Beirat mit allen für dessen Tätigkeit wesentlichen Informationen zu versorgen, sollte sinnvollerweise für bestimmte Situationen eine ausdrückliche Pflicht der Geschäftsführung vorgesehen werden, dem Beirat Bericht zu erstatten und diesen zu konsultieren. Daneben ist es in der Regel zu empfehlen, auch ein turnusmäßiges Reporting einzurichten. Mit dem Recht auf Information korrespondiert andererseits die Pflicht der Beiratsmitglieder, die erhaltenen Informationen vertraulich behandeln.
Ein Beirat der darüber hinaus auch Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen soll, kann mit einer Vielzahl weiterer Rechte ausgestattet sein. beispielsweise die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer oder die auch die Erteilung von Personalbefugnissen gegenüber den Geschäftsführern.