ALTERNATIVE FINANZIERUNGSFORMEN
FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: Dr. Christoph Ludwig

(Verwehrte) Steuerneutralität von Kapitalrückzahlungen

Dazu 3 Fragen an Dr. Christoph Ludwig

BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München
Foto: Dr. Chris­toph Ludwig
19. Februar 2019

Die Besteue­rung von Private Equity-Fonds bzw. der in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­gen Gesell­schaf­ter von Private Equity-Fonds rückte in den vergan­ge­nen Jahren stär­ker in den Fokus der Finanz­ver­wal­tung. Im Bereich Betriebsprüfung wurden spezia­li­sierte Teams mit entspre­chen­der perso­nel­ler Verstärkung aufge­baut, die hinsicht­lich der Beson­der­hei­ten der Private Equity-Struk­­tu­­ren von erfah­re­ne­ren Prüfern inten­siv geschult werden. — Aller­dings werden die steu­er­li­chen Bera­ter in jüngster Zeit auch mehr und mehr mit Extrem­po­si­tio­nen seitens der Finanz­ver­wal­tung konfrontiert.


Dazu 3 Fragen an Dr. Chris­toph Ludwig, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei BLL Braun Leber­fin­ger Ludwig, München

1. Steckt in der steu­er­li­chen Einord­nung von Kapitalrückzahlungen die versteckte Einführung der Substanz­be­steue­rung? Wie wird die Einla­gen­rück­ge­währ aktu­ell steu­er­lich behandelt?
(In- und ausländische) Private Equity-Fonds inves­tie­ren i.d.R. in in- und ausländische Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Bei Zahlun­gen dieser Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten an den in- oder ausländischen Private Equity-Fonds muss streng zwischen (steu­er­pflich­ti­gen) Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen diffe­ren­ziert werden. Die Rückzahlung von Eigen­ka­pi­tal (Nenn­ka­pi­tal oder Kapitalrücklagen) einer Körperschaft soll(te dabei) grundsätzlich nicht steu­er­bar sein. Die Syste­ma­tik der steu­er­li­chen Einlagenrückgewähr baut sich auf den 24 gesetz­li­chen Rege­lun­gen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für eine A) deut­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft auf, woraus sich entspre­chende (eben­falls gesetz­lich gere­gelte) Nach­weis­pflich­ten für B) EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erge­ben, die wiederum die Finanz­ver­wal­tung auf C) Dritt­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht anwend­bar sieht. Extrem­po­si­tio­nen seitens der Finanz­ver­wal­tung, die unge­ach­tet der Komplexität der Struk­tu­ren von Private Equity-Fonds rein formale Aspekte in den Vorder­grund rücken, um eine Auswei­tung der Besteue­rung zu erlan­gen, stel­len kaum lösbare Anfor­de­run­gen. Zwar ist dies die grundsätzliche Aufgabe der Betriebsprüfung, jedoch zeigen sich hier­bei Tenden­zen, 1)  von den Steu­er­pflich­ti­gen Nach­weise zu erlan­gen, die auf Grund der Betei­li­gungs­struk­tu­ren in der Regel nicht erbracht werden können (und dies der Finanz­ver­wal­tung auch bewusst ist bzw. zumin­dest bewusst sein sollte) und 2) bestehende Geset­zes­re­ge­lun­gen insbe­son­dere für Auslands­sach­ver­halte derart (analog) auszu­le­gen, dass hier­aus zwangs­weise eine (u.U. doppelte) Substanz­be­steue­rung resul­tiert.
2. Wie ist der status quo bei der Rege­lung zum steu­er­li­chen Einla­ge­konto bei EU-Kapitalgesellschaften?
Die geson­derte Fest­stel­lung der Einlagenrückgewähr für EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist in § 27 Abs. 8 KStG gere­gelt. Die Fest­stel­lung hat in entspre­chen­der Anwen­dung der Vorschrif­ten für deut­sche Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu erfol­gen. Demzu­folge muss die ausschüttende EU-Kapi­tal­ge­sell­schaft binnen eines Jahres nach Ende des Kalen­der­jah­res, in dem die Auszah­lung erfolgte (Ausschluss­frist!), den Antrag auf Fest­stel­lung der Einlagenrückgewähr beim Bundes­zen­tral­amt für Steu­ern („BZSt“) einrei­chen. Als Konse­quenz gelten Auszah­lun­gen, die nicht als Einlagenrückgewähr beschei­nigt sind, als steu­er­pflich­tige Dividende. -
3. Wie ist der Ausblick auf die zu erwar­ten­den, weite­ren steu­er­li­chen Entwicklungen?
Die zuneh­mende Sensi­bi­li­sie­rung der ausländischen Private Equity-Fonds­ma­na­ger durch inländische Inves­to­ren, insbe­son­dere aber auch die verschärften Melde­pflich­ten für Auslands­be­tei­li­gun­gen führen dazu, die noch bestehen­den Lücken hinsicht­lich der Erstel­lung von gemein­schaft­li­chen Steuererklärungen von inländischen Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten an ausländischen Private Equity-Fonds über die Zeit mehr und mehr zu schlie­ßen. Im Zusam­men­hang mit den Anträgen zur Fest­stel­lung einer Einlagerückgewähr bestehen noch immer erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten und Hemm­nisse. Seien es bei deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten die nur einsei­tig vorge­se­hene Anpas­sung zuguns­ten des Fiskus bspw. nach einer steu­er­li­chen Betriebsprüfung oder für EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten die von der Finanz­ver­wal­tung auch für die Ziel­un­ter­neh­men von Private Equity-Struk­tu­ren unwis­sent­lich (oder sogar willent­lich?) ange­for­der­ten, in eini­gen Fällen kaum oder beinahe nicht zu erbrin­gen­den Unter­la­gen und Nach­weise. Beson­ders schwer wiegt derzeit aber die sture Haltung der Finanz­ver­wal­tung i.Z.m. einer Einlagerückgewähr aus Drit­ten­staa­ten-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Inländischen Anle­gern ist diese unein­sich­tige Haltung der Finanz­ver­wal­tung nahezu nicht zu erklären und die wirt­schaft­li­chen Folgen in Form der teil­weise immensen Steu­er­nach­zah­lun­gen zzgl. der gesetz­li­chen Verzin­sung dieser Steu­er­nach­for­de­rung sind enorm.

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