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FÜR UNTERNEHMER UND INVESTOREN
3 Fragen an kluge Köpfe
Foto: M. Zoller | Wirsing Hass Meinhold

Die Haftung bei Kapitalanlagen — der Gerichtsprozess als Spiegelbild enttäuschter Erwartungen

Dazu 3 Fragen an M. Zoller

Wirsing Hass Meinhold
Foto: M. Zoller | Wirsing Hass Meinhold
23. Mai 2012

Wie im Großen, so im Klei­nen: Die Frage nach der Haftung bei fehl­ge­schla­ge­nen Invest­ments ist nicht zuletzt nach der Finanz­krise der Jahre 2007 ff. zu einer der meist­ge­stell­ten vor deut­schen Gerich­ten gewor­den. Dabei spie­geln sich in den dort erho­be­nen Vorwür­fen regel­mä­ßig grund­sätz­li­che Frage­stel­lun­gen des tägli­chen Wirt­schafts­le­bens wider. Da häufig die Doku­men­ten­lage dünn ist, versucht jede Partei, ihrer eige­nen Erin­ne­rung in Anleh­nung an deren jeweils persön­li­che Lebens­ma­xime Gehör zu verschaffen.


Dazu 3 Fragen an Rechts­an­walt und Part­ner bei Wirsing Hass Mein­hold in München

1. Bestä­tigt sich im Kapi­tal­an­la­ge­recht der Trend, die Verant­wor­tung für eigene Fehler oftmals bei ande­ren zu suchen?

Auf Basis voll­stän­di­ger und rich­ti­ger Infor­ma­tio­nen fort­lau­fend korrekte Entschei­dun­gen zu tref­fen ist eine Heraus­for­de­rung, welcher sich jeder Inves­tor, auch der Kapi­tal­an­le­ger zu stel­len hat. Im Falle eines fehl­ge­schla­ge­nen Invest­ments ist der Anreiz groß, die eigene Verant­wor­tung vor Gericht klein­zu­re­den. Die Ansatz­punkte sind in der heuti­gen Zeit vielfältig.

Mittels Inter­net­re­cher­che werden im nach­hin­ein vorgeb­lich entschei­dungs­re­le­vante, aber dem Entschei­der, nämlich dem Anle­ger, seitens der Bank nicht gege­bene Infor­ma­tio­nen ans Licht gebracht. Der mündige Bürger stellt sich als Opfer der Über­re­dungs­künste profes­sio­nel­ler Bera­ter dar. Schrift­lich eindeu­tig doku­men­tierte Fakten werden plötz­lich in Abrede gestellt. — Die Recht­spre­chung insbe­son­dere des XI. Zivil­se­na­tes des Bundes­ge­richts­ho­fes trägt ihren Teil dazu bei, Kapi­tal­an­le­ger zu entmün­di­gen, wenn nämlich selbst profes­sio­nel­len Markt­teil­neh­mern die Fähig­keit abge­spro­chen wird, Risi­ken zu erken­nen und Entschei­dun­gen danach auszu­rich­ten, wie zuletzt in der Ange­le­gen­heit Ille Wasch­raum­hy­giene gegen Deut­sche Bank beim CMS Spread Ladder Swap gesche­hen (Az. XI ZR 33/10).

2. Gier frisst Hirn: Wie geht die Recht­spre­chung mit speku­la­ti­ons­wü­ti­gen Inves­to­ren um?
Bei hoch­spe­ku­la­ti­ven Invest­ments erle­ben wir es sehr häufig, dass es erste erfolg­rei­che Inves­ti­tio­nen waren, welche beim Anle­ger das Inter­esse an weite­ren, volu­mi­nö­se­ren Invest­ments weck­ten. Dabei gilt auch hier die Grund­re­gel, dass ein Geschäft, welches mit erheb­li­chem Gewinn inner­halb kurzer Zeit erfolg­reich abge­schlos­sen wurde, genauso gut und mit ähnli­chem Ergeb­nis in die ganz andere Rich­tung hätte laufen können. — Dennoch lassen viele Gerichte als Warnung des Anle­gers zwar nega­tiv verlau­fende Erst­ge­schäfte ausrei­chen, nicht aber posi­tive Anla­ge­er­fah­run­gen. Umso schlim­mer in diesem Kontext: Vor Gericht muss heftig darum gestrit­ten werden, dass der Anle­ger sich zumin­dest dieje­ni­gen Erträg­nisse auf seinen Scha­den anrech­nen lässt, welche er aus ähnli­chen Geschäf­ten in der Vergan­gen­heit bereits erwirt­schaf­tet hat. Es ist dies an sich ein Gebot des gesun­den Menschen­ver­stan­des und der Fair­ness; diese Gebote haben in vielen Recht­strei­tig­kei­ten aber keinen Platz. 
3. Das Image der Banker: Hat die in der Presse kommu­ni­zierte Vergü­tungs-praxis Auswir­kun­gen auf die Haftungsrechtsprechung?

Keine andere Frage hat in der Haftungs­recht­spre­chung der letz­ten Jahre eine ähnli­che Dimen­sion erfah­ren, wie dieje­nige der Vergü­tung der Banken. Dabei kann niemand die Augen vor der Tatsa­che verschlie­ßen, dass Banken nicht unent­gelt­lich tätig sind. Wenn also der Kunde für eine Finanz­dienst­leis­tung unmit­tel­bar an die bera­tende Bank kein Entgelt leis­tet, ist es eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass die Bank von drit­ter Seite vergü­tet wird, wie insbe­son­dere beim Vertrieb geschlos­se­ner Beteiligungen.

Dennoch halten mehrere Zivil­se­nate des Bundes­ge­richts­ho­fes Banken dies­be­züg­lich für aufklä­rungs­pflich­tig. Wenigs­tens hat der Bundes­ge­richts­hof jüngst mit aller nur wünschens­wer­ten Deut­lich­keit darge­stellt, dass — wie bei jedem Wirt­schafts­un­ter­neh­men — die Kalku­la­tion inter­ner Gewinn­mar­gen Sache der Banken ist und sie daher Margen aus dem Vertrieb von Produk­ten, welche in den Inves­ti­ti­ons­be­trag des Anle­gers einge­preist sind, nicht aufde­cken müssen. — Was die Vergü­tung des einzel­nen Bankers anbe­langt: Deren Höhe ist weder haftungs­be­grün­dend, noch aufklä­rungs­pflich­tig. Dennoch schwingt hier ein etwa­iges sozia­les Ungleich­ge­wicht zwischen Anle­ger und Bera­ter bei der Entschei­dungs­fin­dung im Sinne eines “Bauch­ge­fühls” mit.

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