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Ready for Boarding – Wie sich die Aufnahme von Fondsinvestoren digitalisieren lässt

 
FYB 2024

Mit der Zusage eines neuen Inves­tors, eine bestimmte Inves­ti­ti­ons­summe zu zeich­nen, ist für den Fonds­ma­na­ger viel erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Zusage nur per E‑Mail, Text­nach­richt oder Hand­schlag erfolgt – in aller Regel sollte sich der Fonds­ma­na­ger auf das hinzu­ge­kom­mene Commit­ment verlas­sen können. Recht­lich geht der Prozess zur Aufnahme des Inves­tors – das soge­nannte Onboar­ding – dann aller­dings erst los. Es gilt die Quali­fi­ka­tion eines Anle­gers für den Fonds zu prüfen, geld­wä­sche­recht­li­che Sorg­falts­pflich­ten zu erfül­len und Infor­ma­tio­nen vom Anle­ger zu erhe­ben, die aufsichts­recht­li­che oder steu­er­li­che Rück­wir­kun­gen auf den Fonds haben können.

Wenn der Fonds­ma­na­ger seinen Inves­to­ren ein leicht gemach­tes, zeit­ge­mä­ßes Onboar­ding bieten kann – vergli­chen mit einem, das sie unver­hält­nis­mä­ßig viel Arbeit kostet – dann beinhal­tet das Onboar­ding ebenso einen Wett­­be­­werbs- und damit Fund­rai­­sing-Faktor wie das über­zeu­gende Pitch­deck oder PPM. Bei der Bestre­bung, dem Inves­tor den Aufnah­me­pro­zess möglichst leicht zu machen, sind gleich­zei­tig diverse recht­li­che Rege­lun­gen zu beach­ten. Die Einhal­tung aller recht­li­chen Vorga­ben – also die „Compli­ance“ – ist inzwi­schen auch längst keine Arbeit mehr, die nur in der Schub­lade landen würde. Aufsichts­be­hör­den und Wirt­schafts­prü­fer kontrol­lie­ren sehr inten­siv die Einhal­tung der Vorga­ben, etwa zur Einhal­tung der Anle­­ger-Quali­­fi­­ka­­tion oder der geld­wä­sche­recht­li­chen Pflich­ten. Ein Onboar­ding, das die Einho­lung voll­stän­di­ger und rich­ti­ger Anga­ben erleich­tert und Fehler schon bei Eingabe vermei­det, hilft also nicht nur dem Anle­ger, sondern mindes­tens ebenso dem Fondsmanager.

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