Besteuerung von Management-Beteiligungen für Beiräte und Berater
P+P Pöllath + Partners, München
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5. Februar 2019
1. Wie werden den Management-Kapitalbeteiligungen denn generell besteuert?
Grundsätzlich unterliegen Erlöse aus Managementkapitalbeteiligungen der Besteuerung als Kapitalvermögen und damit dem ermäßigten Steuersatz der Abgeltungssteuer und bei Beteiligungen von 1% oder mehr dem sog. Teileinkünfte-Verfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber auch eine Besteuerung mit dem normalen Einkommensteuersatz in Betracht, wenn die Erlöse als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Arbeitsverhältnis des Managers zugerechnet werden. Im Vergleich zu einer Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dies mit einer Steuermehrbelastung von ca. 20% verbunden (Spitzensteuersatz Einkommensteuer 45% versus Abgeltungssteuer von 25%).
2. Und wie sieht es aus bei Beiräten oder Beratern als Investoren in Management-Beteiligungen?
Durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen, auch Beiräte oder Berater als Investoren in Management-Beteiligungen damit rechnen müssen, dass ihre Erlöse als Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zugerechnet werden. In der Praxis von Betriebsprüfungen ist teilweise festzustellen, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen nicht zwischen Managern und Beiräten differenziert.
Dabei gelten für die Qualifizierung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit andere Voraussetzungen, als für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Außerdem sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit den Überschuss-Einkunftsarten zuzuordnen, während die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu den Gewinneinkunftsarten gehören (§ 2 Abs. 2 EStG).
3. Wie soll denn nun in Zukunft die Differenzierung bei Management-Beteiligungen für Beiräte und Berater aussehen?
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann nicht jeder Leistungsaustausch mit einer faktischen Nähe zum Arbeitsverhältnis automatisch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall aufgrund aller wesentlichen Umstände zu prüfen, ob der entsprechende Leistungsaustausch durch das Dienstverhältnis veranlasst ist oder aufgrund einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen ist.
Als eine solche eigenständige Sonderrechtsbeziehung qualifiziert der BFH ausdrücklich die Kapitalbeteiligung eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber.1 Nutzt der Arbeitnehmer sein Kapital, um sich am Arbeitgeberunternehmen zu beteiligen, so liegt grundsätzlich eine vom Arbeitsverhältnis eigenständige und unabhängige Erwerbsgrundlage vor.
Beiräte und Berater unterstützen den Private Equity-Investor bei der Weiterentwicklung der Zielgesellschaft. Sie verfügen über Branchen-Know-how und häufig auch über operative Erfahrung als Geschäftsführer oder Vorstand. Beiräte und Berater nehmen in der Regel keine operativen Aufgaben wahr, es sei denn, dass sie ausnahmsweise als Interims-Geschäftsführer einspringen.
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