Einführung einer Verwahrstelle für Private Equity-Fonds durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
BNP Paribas Securities Services
Weitere Interviews
10. Oktober 2012
1. Ab wann ist die Verwahrstelle für Private Equity Fonds verpflichtend?
Bis dato ist die europäische AIFM-Richtlinie bis 22. Juli 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Das AIFM-Umsetzungsgesetz in Deutschland sieht insbesondere vor, das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, welches zukünftig den Rechtsrahmen für sämtliche Investmentfonds — also auch für die Private Equity- und Venture Capital-Fonds — darstellen soll. Eine Neuerung, die sich aufgrund der AIFM-Richtlinie und des KAGB-Entwurfs für die deutsche Private Equity-Branche ergibt, ist die Pflicht zur Beauftragung einer Verwahrstelle, unter bestimmten Voraussetzungen: Eine Private Equity-Gesellschaft hat ab dem 22. Juli 2013 sicherzustellen, dass für jeden von ihren neu aufgelegten Fonds eine Verwahrstelle beauftragt wird, sobald die Beteiligungsgesellschaft ein Gesamtvolumen von über 500 Millionen Euro Assets under Management erreicht.
2. Was ist eine Verwahrstelle?
Eine Verwahrstelle ist bei bereits regulierten Fonds unter dem Begriff „Depotbank“ bestens bekannt. Sie wird nicht nur von den Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch von den Institutionellen Investoren als ein absolutes Muss zur Sicherstellung der Überwachungsfunktion angesehen und geschätzt. Sowohl die Kapitalverwaltungsgesellschaft als auch die Depotbank handeln im Interesse des Anlegers – sie bilden zusammen das sogenannte ‚Investmentdreieck’. Die Aufgaben einer Verwahrstelle sind die Eigentumsüberprüfung und die Bestandsführung der Beteiligungen, die Kontrolle des Net Asset Value des Fonds, die Kontrolle der Anlagevorschriften und die Überwachung der Zahlungsströme. Außerdem ist sie eine unabhängige Instanz bei Interessenkollision zwischen Anleger und Beteiligungsgesellschaft.
3. Was sollte bei der Auswahl einer Verwahrstelle beachtet werden?
Die Verwahrstelle sollte über umfangreiche Erfahrungen als Administrator und Trustee mit regulierten Private Equity- und Venture Capital-Fonds im Ausland verfügen wie z.B. in Luxemburg oder den Kanalinseln, wo bereits heute ein Trustee und ein Administrator für Private Equity-Fonds verpflichtend sind. Eine Verwahrstelle kann für eine Beteiligungsgesellschaft auch ein guter Partner sein, um sämtliche Anforderungen, die sich aus der AIFM-Richtlinie ergeben, fristgerecht umsetzen zu können. Als marktführende Verwahrstelle in Deutschland arbeiten wir derzeit intensiv daran, Kapitalbeteiligungsgesellschaften bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung im Bereich Private Equity, Infrastruktur und Immobilien, die wir u.a. in unseren Niederlassungen in Luxemburg und den Kanalinseln gesammelt haben, sehen wir uns in Deutschland bestens aufgestellt.